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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96Rechtssatz
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ. Wer zur Unterschriftsleistung ermächtigt ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den behördeninternen Organisationsregelungen (vgl. VwGH 20.12.1996, 95/17/0392; und 29.1.1988. 87/17/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L08Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022