TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 96/05/0026

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1995, Zl. R/1-V-94231/01, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Gloggnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 3. Dezember 1993 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen "Umwidmungsantrag" gestellt, der zur Zahl IV-3005/93 protokolliert wurde. Da der Bürgermeister bis 14. Juli 1994 über diesen Antrag nicht entschieden hatte, richtete die Beschwerdeführerin an diesem Tag einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1994, das der Beschwerdeführerin auch nach ihren eigenen Angaben zugestellt wurde, allerdings zu einer ihr unbekannten Geschäftszahl, übermittelte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin ein Betriebstypengutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und führte aus, daß die Möglichkeit bestehe, binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Nach ihren eigenen Angaben "erahnte" die Beschwerdeführerin trotz Angabe einer falschen Geschäftszahl, daß das zugestellte Betriebstypengutachten im Zusammenhang mit ihrem "Umwidmungsantrag" vom 3. Dezember 1993 stehen müsse. Sie erstattete hiezu jedoch keine Stellungnahme an den Bürgermeister, weil dieser zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung des Verfahrens längst unzuständig gewesen sei. Daraufhin erließ der Bürgermeister nunmehr wieder zur ursprünglichen Geschäftszahl IV-3005/93 einen Bescheid vom 27. Oktober 1994, mit dem die Baubewilligung für die beantragte Änderung des Verwendungszweckes versagt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz mit Bescheid vom 11. Juli 1995 Folge gegeben und den Bescheid der Baubehörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit aufgehoben hat. Zugleich versagte der Gemeinderat als sachlich zuständige Behörde die Bewilligung der beantragten Änderung und begründete diese Versagung damit, daß der Beschwerdeführerin das Betriebstypengutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zur Kenntnis und Stellungnahme zugesandt worden und eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, der die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1995 keine Folge gab. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin das in förmlicher Weise geforderte Parteiengehör von der Behörde gewährt worden sei. Ohne Rechtswidrigkeit habe daher der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde, gestützt auf § 98 Abs. 1 lit. a der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 den Antrag auf baubehördliche Bewilligung wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Parteiengehör im Bauverfahren vor dem Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, daß ihr das Betriebstypengutachten vor Erlassung des die beantragte Umwidmung versagenden Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde. Sie macht in ihrer Beschwerde ausschließlich die Verletzung des Parteiengehörs durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde geltend. Abgesehen davon, daß kein gesetzliches Verbot besteht, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere, von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen, dieses Ermittlungsergebnis allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde unterliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1980, Slg. Nr. 10228/A, sowie vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0226), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht zu erkennen gegeben, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde gelangt wäre, wenn das Betriebstypengutachten nicht vom Bürgermeister sondern vom Gemeinderat zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden wäre. Sie hat damit die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 616 oben, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und nicht einmal in der Beschwerde behauptet, daß das Betriebstypengutachten, das ihr ja nachweislich zur Kenntnis gelangt ist, inhaltlich unrichtig gewesen sei.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht nicht verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweisfreie BeweiswürdigungBeweismittel unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050026.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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