Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92Rechtssatz
Es liegt kein Bescheid vor, wenn er die Behörde, von der er erlassen worden ist, nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/14/0112, und 23.10.2002, 2002/16/0231). Ob die konkrete Behörde für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, ist hingegen für dessen Gültigkeit irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L06Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022