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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/15/0046 E 3. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L03Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022