RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/10/0039

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §24 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0040

Rechtssatz

§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als ein Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten ist, welches der Hilfeempfänger nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat (vgl. VwGH 28.2.2018, VwGH Ra 2016/10/0055; VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108). Das VwG unterließ eine Auseinandersetzung damit, zu welchen Zeitpunkten die Mindestsicherungsbezieherin zu den über den Nachzahlungsbetrag hinaus vorhandenen Ersparnissen gelangt war, durfte diese doch lediglich für jeweils davor entstandene Kosten aus erbrachten Leistungen der Mindestsicherung zum Ersatz herangezogen werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100039.L02

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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