Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als ein Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten ist, welches der Hilfeempfänger nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat (vgl. VwGH 28.2.2018, VwGH Ra 2016/10/0055; VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108). Das VwG unterließ eine Auseinandersetzung damit, zu welchen Zeitpunkten die Mindestsicherungsbezieherin zu den über den Nachzahlungsbetrag hinaus vorhandenen Ersparnissen gelangt war, durfte diese doch lediglich für jeweils davor entstandene Kosten aus erbrachten Leistungen der Mindestsicherung zum Ersatz herangezogen werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100039.L02Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022