RS Vwgh 2022/9/29 Ra 2021/10/0039

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

HOG 2017
HOG 2017 §1
HOG 2017 §2
HOG 2017 §2 Abs3
KOVG 1957
MSG Wr 2010 §10
MSG Wr 2010 §10 Abs6 Z2
MSG Wr 2010 §12
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2
MSG Wr 2010 §12 Abs3
MSG Wr 2010 §9
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0040

Rechtssatz

Der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 3 HOG 2017 werden die Bestimmungen des § 10 Wr MSG 2010 über die "Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen" gerecht, indem gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 Wr MSG 2010 (unter anderem) "Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (KOVG 1957, [...], HOG 2017), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt, von der Anrechnung ausgenommen sind". Der die "Anrechnung von Vermögen" regelnde § 12 Wr MSG 2010 erklärt in Abs. 2 Z 2 (u.a.) "Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte" als verwertbares und damit anzurechnendes Vermögen. Davon ist als "nicht verwertbar" lediglich ausgenommen, was in der Aufzählung des § 12 Abs. 3 Wr MSG 2010 genannt wird. Das Gesetz trifft insofern eine klare Anordnung (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0064). Der Landesgesetzgeber sah sich nicht veranlasst, in § 12 Abs. 3 Wr MSG 2010 eine Ausnahme hinsichtlich von aus Renten nach dem HOG 2017 gebildeten Ersparnissen zu normieren, stellt doch § 2 Abs. 3 HOG 2017 lediglich auf "Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder" ab (vgl. ebenso die Begründung des Initiativantrags vom 16. Mai 2017, 2155/A, XXV. GP NR, S.7). Der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) im Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilferecht ist grundsätzlich unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055, oder 5.11.2020, Ra 2019/10/0199).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100039.L01

Im RIS seit

15.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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