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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Um eine nationalparkrechtliche Genehmigung zu erhalten, darf nach § 14 Abs. 1 Z 2 Slbg NationalparkG 2014 durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 zu erwarten sein, wobei diese zu verneinende Erwartbarkeit im Sinn der Judikatur des EuGH als Nichtvorliegen eines vernünftigen Zweifels zu verstehen ist (vgl. EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02; 26.10.2006, Castro verde, C-239/04; 11.9.2012, Acheloos, C-43/10; 9.9.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C-254/19). Gemäß § 14 Abs. 2 legcit. können Bewilligungen auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Wenn eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich ist, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt ist, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist daher jedenfalls, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 Slbg NationalparkG 2014 nicht zu erwarten ist. Auch der Vorbehalt späterer Vorschreibungen vermag an dieser Voraussetzung nichts zu ändern, weil auch für den Ausspruch dieses Vorbehalts das Vorhaben nicht grundsätzlich in Frage gestellt sein darf. Dies bedeutet, dass die fehlende endgültige Beurteilbarkeit einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens, die Voraussetzung für den Vorbehalt späterer Vorschreibungen ist, keinen Einfluss auf die Genehmigungsvoraussetzung, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu erwarten ist, hat. Nur wenn die endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, aber dennoch kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu erwarten ist, eröffnet § 14 Abs. 2 Slbg NationalparkG 2014 die Möglichkeit des Vorbehalts weiterer Vorschreibungen. Der Vorbehalt weiterer Vorschreibungen ist weiters nur möglich, wenn einzelne Auswirkungen des Vorhabens nicht beurteilbar sind, nicht aber, wenn einzelne Naturgegebenheiten, die eine Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens bilden, unbekannt sind. Der Vorbehalt nachträglicher Vorschreibungen nach § 14 Abs. 2 Slbg NationalparkG 2014 vermag das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht zu ersetzen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0127 Waddenvereniging and Vogelsbeschermingvereniging VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100005.L02Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022