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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Mangels eines plausiblen gemeinen Wertes des einzelnen Wirtschaftsgutes "Firmenwert" kann es zu keiner Aufwertung nach § 18 Abs. 2 KStG 1988 kommen. Dieses Auslegungsergebnis zu § 18 Abs. 2 KStG 1988 bestätigt auch eine Bedachtnahme auf die ErlRV zum KStG 1988, 622 BlgNR 17. GP 21. Darin wird zu Abs. 2, der die Beendigung der Körperschaftsteuerfreiheit regelt, ausdrücklich festgehalten, dass ein selbstgeschaffener Firmenwert nicht anzusetzen ist (wie im Übrigen auch die ErlRV zur komplementären Bestimmung des § 18 Abs. 1 KStG 1988 bestätigen).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150020.L07Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022