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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §4Rechtssatz
Für die UGB-Bilanz sind Mitunternehmeranteile (zB Kommanditbeteiligungen) Einzelwirtschaftsgüter (Beteiligungen, Anteile an Gesellschaften) wie Aktien oder GmbH-Anteile. Ertragsteuerlich gelten Beteiligungen an Mitunternehmerschaften hingegen nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens. Daraus folgt für die steuerliche Bilanzierung, wenn ein Beteiligter die Beteiligung in seinem Betriebsvermögen hält: Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ist in der Steuerbilanz des Beteiligten zwingend mit dem Betrag anzusetzen, der dem Kapitalkonto des Beteiligten in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanz und der Sonderbilanz entspricht (vgl. VwGH 29.7.2010, 2007/15/0048). Durch die Übernahme des Kapitalkontos in die Steuerbilanz des Beteiligten kommt die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut (zu Buchwerten) zum Ausdruck (so genanntes "Spiegelbild", vgl. etwa auch VwGH 27.8.1998, 96/13/0165; 19.3.2002, 99/14/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150020.L03Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022