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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Wr MSG 2010 ergibt sich unmissverständlich, dass die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat, wobei insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuzeigen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100078.L02Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022