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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/21/0375 E 18. März 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch "zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren" dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Allein der Umstand, dass das VwG die ausdrückliche Zitierung der Dublin III-VO im Spruch seines Erkenntnisses (anders als der damit bestätigte Bescheid des BFA) unterlassen hat, kann keine Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung begründen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019210414.L01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022