TE Vwgh Beschluss 1996/2/27 95/05/0290

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §13 Abs3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §13 Abs4;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kittsee wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in bezug auf eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 vom 17. April 1990 hat der Vater der Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Marktgemeinde Kittsee bekanntgegeben, daß bei einzelnen in der Eingabe genau bezeichneten Gebäuden, die auf den Parzellen nn/1, nn/5 und nn/6, KG Kittsee, errichtet sind, nur Niederschlagswässer anfallen. Es bestehe daher gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. für diese Gebäude keine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage. Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. werde die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung angezeigt. Da der Bürgermeister der Gemeinde Kittsee darüber nicht bescheidmäßig entschieden habe, habe der Vater der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994, der noch am selben Tage zur Post gegeben worden sei, den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde beantragt und den weiteren Antrag gestellt, die belangte Behörde wolle die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 zur Kenntnis nehmen.

Der Nachlaß des am 18. Jänner 1995 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin sei ihr mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl/See vom 22. Mai 1995 zur Gänze eingeantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei damit Gesamtrechtsnachfolgerin und habe daher auch das Eigentum an den Grundstücken Nr. nn/1 und nn/5, KG Kittsee, erworben. Sie beantragt nunmehr, daß der Verwaltungsgerichtshof über den Devolutionsantrag an die belangte Behörde und den diesem zugrundeliegenden Antrag (die Anzeige der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 13 Abs. 3

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989) in der Sache selbst erkennen möge.

Im Rahmen des Vorverfahrens legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 25. September 1995 betreffend die Kanalanschlußpflicht der Beschwerdeführerin und betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht vor, der dem Beschwerdevertreter am 29. Jänner 1996 zugestellt worden war. In diesem Bescheid wurde die Anschlußpflicht der Beschwerdeführerin neu ermittelt. Unter Punkt 4. dieses Bescheides wird "der Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht" zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird festgestellt, daß die Anzeige der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 zur Kenntnis genommen wurde und gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. die Objekte, welche von der Anschlußpflicht ausgenommen wurden, von Amts wegen berücksichtigt wurden. Im Hinblick auf die angeführte Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Anschlußpflicht beantragt die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde, da der Entscheidungspflicht nachgekommen worden sei.

Die vorliegende Beschwerde ist aus folgenden Gründen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen:

§ 13 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, das am 31. März 1990 in Kraft getreten ist, lautet:

"(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z. 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 sowie für bereits bestehende Anschlußgrundflächen, Bauten oder sonstige Anlagen hat der Eigentümer derselben der Behörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Anschlußverpflichtung anzuzeigen, im Fall des § 2 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Z. 2 einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(4) Anzeigen und Anträge nach Abs. 3 sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Behörde einzubringen."

§ 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. unterscheidet somit zwischen Anzeigen und Anträgen. Aus einer solchen gesetzlichen Bestimmung ist abzuleiten, daß nur im Hinblick auf Anträge eine Entscheidungspflicht der Behörde anzunehmen ist. Eine Anzeige der in § 13 Abs. 3 leg. cit. angeführten Tatbestände bewirkt nur, daß die Behörde, sofern sie die Auffassung des Anzeigers nicht teilt, von Amts wegen ein Verfahren über das Nichtvorliegen einer solchen Ausnahme einleiten kann.

Da im Hinblick auf den Gegenstand des Devolutionsantrages keine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde gegeben war, hätte der Devolutionsantrag von Rechts wegen von der belangten Behörde zurückgewiesen werden müssen. Durch den Umstand, daß die belangte Behörde im Sinne des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 im Rahmen eines Bescheides betreffend die Anschlußpflicht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat und ein allfälliger gegenteiliger Standpunkt der belangten Behörde in bezug auf die angezeigten Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. in diesem Bescheid zum Ausdruck kommt, ist dem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erledigung des Devolutionsantrages entsprochen worden. Es war daher die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels weiteren Vorliegens einer Beschwer der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 13. September 1979, Slg. Nr. 9919/A).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Baurecht Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050290.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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