Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erhebung einer unzulässigen Berufung hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Berufung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; VwGH 15.12.1987, 87/05/0147; VwGH 15.3.2011, 2010/05/0165). Dies gilt auch für verspätete Berufungen (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504; VwGH 19.2.2009, 2008/18/0708). Das lässt sich auch auf unzulässige oder verspätete Beschwerden an ein VwG übertragen. Ein von einer Behörde erlassener Bescheid erwächst, wenn kein Rechtsmittelverzicht vorliegt, mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210508.L01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022