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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs1Rechtssatz
§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist nur auf (nicht begünstigte) Drittstaatsangehörige, nicht aber auf Unionsbürger anwendbar (vgl. insbesondere § 54 Abs. 1 und 5 AsylG 2005; vgl. hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Sollte ein Unionsbürger die materiellen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - Notwendigkeit eines Aufenthaltsrechts zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel - erfüllen, so könnte sich eine Ausweisung allerdings nach § 66 FrPolG 2005 als unzulässig erweisen. (Hier: Das anhängige Strafverfahren stand für sich genommen noch nicht der Ausweisung entgegen, aber in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Fremde in Bulgarien vor den Tätern und ihren Netzwerken nicht sicher wäre. Angesichts der schweren Tatvorwürfe, die zu einer (nicht rechtskräftigen) Verurteilung ua wegen des Verbrechens des Menschenhandels geführt haben, war eine solche Gefahr, die zutreffendenfalls iSd. § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 zu einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen hätte können, jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210427.L01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022