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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. April 1993, GZ: 5 - 230 Sche 6/10 - 91, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. März 1991 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern als zuständiger Sozialversicherungsträger aus, daß gemäß § 23 BSVG (in der jeweils geltenden Fassung) für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Betriebshilfeversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrundezulegen sei:
"vom 1.4.1989 bis 31.12.1989 S 9.458,--
vom 1.1.1990 bis 31.12.1990 S 5.544,--
vom 1.1.1991 laufend S 5.024,--"
In der Begründung wurde ausgeführt, daß aufgrund der von der Finanzbehörde erstellten und vom Bundesrechenamt übermittelten Einheitswertbescheide für die Beitragsgrundlage nachfolgend angeführte Einheitswerte hätten herangezogen werden müssen:
Bis 31. März 1989 der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1979/80 vom 24. September 1980, ab 1. April 1989 der Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1988 vom 25. Jänner 1989 und ab 1. Jänner 1991 der Hauptfeststellungsbescheid zum 1. Jänner 1989 vom 20. Dezember 1989.
Zu diesen Bescheiden seien die entsprechenden Zupachtungen von Josef Flecker und Hildegard Graschi hinzugerechnet worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:
"vom - bis Ausmaß in ha Einheitswert in S
Eigengrund Pachtgrund Eigengrund Pachtgrund
3/3 2/3 3/3 2/3
01.04.1989-
31.12.1989 12,6529 2,4111 86.000,-- 17.300,--
01.01.1990-
31.12.1990 7,9325 2,4111 44.000,-- 17.300,--
01.01.1991-
laufend 7,9325 1,7111 42.000,-- 11.300,--"
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Begründung, daß er nie im Besitz vom 12,6529 ha Eigengrund gewesen sei; das Ausmaß seines Eigengrundes betrage nur 7,9325 ha.
In der dazu erfolgten Stellungnahme führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, daß mit Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1988, erstellt am 25. Jänner 1989, für den Betrieb ein Einheitswert von S 86.000,-- bei einer Gesamtfläche von 12,6529 ha festgestellt worden sei. Mit Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 1988, erstellt am 15. November 1989, sei der zuvor genannte Wertfortschreibungsbescheid vom 25. Jänner 1989 wegen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 293 BAO dahingehend abgeändert worden, daß die Gesamtfläche 7,9325 ha und der Einheitswert S 44.000,-- betrage.
Der den zuvor erwähnten Einspruch zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 1991 wurde mit
hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 91/08/0080, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 5. März 1991 bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrens erster Rechtsstufe und der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die ihrer Auffassung nach zutreffende Begründung des bekämpften Bescheides aus, daß bei einer rückwirkenden Änderung eines Einheitswertbescheides wegen Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten beitragsrechtlich eine "sonstige Änderung" des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG gegeben sei, die mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werde, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folge. Im Beschwerdefall sei daher der Wertfortschreibungsbescheid vom 15. November 1989, betreffend die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, am 1. Jänner 1990 beitragsrechtlich wirksam geworden; bis 31. Dezember 1989 habe der zu berichtigende Wertfortschreibungsbescheid vom 25. Jänner 1989 gegolten.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 12. März 1994, B 999/93-7, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1994 ergänzte der Beschwerdeführer die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und beantragte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift (ohne Kostenverzeichnis), in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Beschwerdeergänzung auf die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, nicht berufen ist. Sollte mit diesem Hinweis der Beschwerdeführer die - erfolglos an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG auch an den Verwaltungsgerichtshof herantragen wollen, ist zu bemerken, daß beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen entstanden sind (vgl. auch VfSlg. 11.201/86).
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069, geltend, daß von Auswirkungen auf der Leistungsseite nicht ausgegangen werden könne und solche Auswirkungen auch nicht eingetreten seien.
Dem ist zu entgegnen, daß es auf die Verfassungskonformität der Regelung und ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluß hat, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen; für den - nicht ausgeschlossenen - Fall des Entstehens von Leistungsansprüchen will der Gesetzgeber durch die Vermeidung der Rückwirkung jeglicher Änderungen i.S. des § 23 Abs. 5 BSVG den Gleichlauf von Versicherungs- und Leistungsrecht sicherstellen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß eine Berichtigung eines Bescheides zwar auch eine Änderung desselben darstelle, keinesfalls werde jedoch durch die Berichtigung des Einheitswertbescheides der Einheitswert im Sinne des § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG geändert, sodaß vielmehr eine Regelungslücke vorliege.
Hiezu genügt es auf das (auch vom Beschwerdeführer zitierte) hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinzuweisen, wonach im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer verdeckten Regelungslücke nicht auszugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält auch unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles an seiner bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 82/08/0113, und im vorgenannten Erkenntnis vom 8. Mai 1990 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest, daß § 23 Abs. 5 BSVG eine alle Fälle einer Einheitswertänderung umfassende abschließende Regelung enthält und Änderungen der Einheitswerte beitragsrechtlich immer dann nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung wirksam werden, wenn nicht ein Fall des ersten Satzes vorliegt. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer Taxation (Verweisung auf die Fälle des Abs. 3 lit. b, c, d und f) und einer Generalklausel zugunsten der von den verwiesenen, gesetzlich geregelten Fällen nicht umfaßten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende weitere Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.
Eine mangelnde Bescheidbegründung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde Bedenken gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anführe, gleichzeitig aber feststelle, an die herrschende Judikatur dieses Gerichtshofes gebunden zu sein.
Mit diesen Ausführungen mißversteht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat die Stellungnahmen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark wiedergegeben. Diese Stellen haben in ihren Äußerungen - allerdings nicht konkretisierte - Bedenken an der genannten Judikatur angemeldet. Eine Aussage dahingehend, daß auch die belangte Behörde diesen nicht ausgeführten Bedenken beitrete, kann der Bescheidbegründung nicht entnommen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080103.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009