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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0044 E 29. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E vom 21. September 1995, 95/07/0062, mwN). Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (Hinweis E vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112, mwN).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020253.L01Im RIS seit
15.11.2022Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022