Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache des H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. November 1995, Zl. 312.325/7-III/5/95, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
I. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht stattgegeben.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in dem am 5. Jänner 1996 zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof unter gleichzeitiger (nachgeholter) Beschwerdeerhebung eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am Freitag, den 10. November 1995 zugestellt.
Die Frist des § 26 Abs. 1 VwGG zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1. B-VG endete demnach am Freitag, den 22. Dezember 1995.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird folgendes vorgebracht:
"Nach Zustellung einer Fotokopie dieses Bescheides wollte ich meine Vertreter beauftragen, fristgerecht die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. Wegen eines Auslandsurlaubes meines für die Bearbeitung zuständigen Vertreters konnte ich diesen jedoch nicht erreichen. In der Folge bin ich, ehe ich noch meinen Vertreter erreichen konnte, an einer schweren Grippe erkrankt und befand mich vom 17.12 bis 29.12. in ärztlicher Behandlung. Zufolge dieser schweren Erkrankung habe ich es übersehen, den Auftrag zur Erhebung der Beschwerde fristgerecht zu erteilen. Als ich nach meiner Wiedergenesung am 30.12. meinem Vertreter den Auftrag zur Erhebung der Beschwerde erteilt habe, hat mir dieser mitgeteilt, daß die 6-wöchige Frist bereits abgelaufen ist."
Der Wiedereinsetzung ist durch eine ärztliche Bestätigung, ausgestellt am 5. Jänner 1996 von dem praktischen Arzt Dr. L, belegt. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer "seit 17.12.1995 wegen einer schweren grippalen Erkrankung in meiner Behandlung" gestanden ist und diese Behandlung am 29. Dezember 1995 geendet hat.
Zu I.:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Vorbringen voraussetzt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 1948, Slg. NF. Nr. 533/A, und vom 25. Februar 1993, Zlen. 93/04/0005, 0006). Dabei ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt ist (vgl. beispielsweise den hg. Beschluß vom 24. Februar 1995, Zlen. 94/09/0399, 0400).
Im Wiedereinsetzungsantrag wird zunächst vorgebracht, daß der Beschwerdeführer "seine für die Bearbeitung zuständigen Vertreter" nicht habe erreichen können. Diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen ist - abgesehen von der Frage, inwieweit damit überhaupt ein für die Fristversäumung kausales Ereignis geltend gemacht wird - nicht zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer ausschließlich diesen Personen den Auftrag zur Beschwerdeerhebung erteilen hätte können. Daß für den Beschwerdeführer im Zeitraum 11. November 1995 bis 16. Dezember 1995 die Möglichkeit, den Auftrag zur Beschwerdeerhebung gegenüber einer anderen Person fristgerecht zu erteilen nicht bestanden habe, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt.
Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zufolge seiner schweren Grippeerkrankung die Erteilung des Auftrages zur Beschwerdeerhebung "übersehen".
Auch dieses Vorbringen ist - gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG - behauptungsmäßig nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. März 1948, Slg. NF. Nr. 359/A, vom 9. Mai 1949, Slg. NF. Nr. 811/A, und vom 4. April 1984, Zlen. 83/09/0168, 84/09/0048) kann eine die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, wobei der Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen hat, daß sein Zustand die rechtzeitige Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Besorgung seiner Angelegenheiten ausgeschlossen hätte. Daß der Beschwerdeführer, der nach dem Inhalt der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung wegen einer "grippalen Erkrankung" offenkundig in ambulanter und nicht in stationärer Behandlung gestanden ist, mit Rücksicht auf seine Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Beschwerdeerhebung zu erteilen, ist der beigebrachten ärztlichen Bescheinigung jedenfalls nicht zu entnehmen. Selbst im Wiedereinsetzungsantrag (dieser spricht von "übersehen") wird derartiges nicht behauptet.
Dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung war daher schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.
Zu II.:
Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten, den Lauf der Beschwerdefrist bestimmenden Sachverhaltsumstände erweist sich die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040012.X00Im RIS seit
03.04.2001