TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/27 95/05/0271

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der H und des WG in P, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (nunmehr vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W) vom 23. August 1995, Zl. I/6a-WB-20/313.314/02/50-95, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1995, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Wohnbeihilfe für die Wohnung in X, T-Straße 11/2/50. Dem Antrag ist zu entnehmen, daß für das geförderte Heim 314, unter dem Datum 16. Mai 1995 die Benützungsbewilligung erteilt worden ist. Mit Verfügung vom 18. Juli 1995 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, für die weitere Bearbeitung ihres Antrages bis längstens 30. August 1995 einen Lohnzettel des Zweitbeschwerdeführers für das Kalenderjahr 1994, den Nachweis über das bei der Landeshypothekenbank aufgenommene Darlehen in der Höhe von S 313.803,-- sowie einen Nachweis der Wochen- bzw. Karenzgeldbestätigung für die Erstbeschwerdeführerin nachzureichen.

Nach Vorlage der geforderten Unterlagen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. August 1995, mit dem den Beschwerdeführern vorbehaltlich der Endabrechnung eine Wohnbeihilfe für die Dauer vom 1. bis 30. September 1995 in der Höhe von monatlich S 499,-- und vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 in der Höhe von monatlich S 1.857,-- bewilligt wurde. Für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. August 1995 bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Zur Begründung wurde nach Darlegung des monatlichen Wohnungsaufwandes für die tatsächliche und die angemessene Nutzfläche, abzüglich des zumutbaren Aufwandes, ausgeführt, Anspruch auf Wohnbeihilfe bestehe erst nach der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß ihnen zu Unrecht für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1995 keine Wohnbeihilfe zugesprochen wurde, die ab 1. September 1995 zugesprochenen Beträge zu niedrig seien und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar sei.

Der Beschwerde kommt schon insofern Berechtigung zu, als weder dem angefochtenen Bescheid noch dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, worauf sich die Annahme der Behörde gründet, daß die Benützungsbewilligung für das gegenständliche Objekt erst im August 1995 erteilt worden sei. Gemäß § 46 Abs. 1 des Nö Wohnungsförderungsgesetzes darf Wohnbeihilfe dem Antragsteller nur für ein Förderungsobjekt für Zeiträume ab der baubehördlichen Benützungsbewilligung erteilt werden. Nach den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 30. Juni 1995 wurde die Benützungsbewilligung am 16. Mai 1995 erteilt, eine Ergänzung erforderlicher Unterlagen wurde hinsichtlich der Benützungsbewilligung nicht verlangt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Benützungsbewilligung für den gegenständlichen Teil der Wohnhausanlage tatsächlich erst im August 1995 erteilt wurde, wie in der Gegenschrift ausgeführt wird, und dies dem Sachbearbeiter aus anderen Fällen bekannt war und von ihm auch in dieser Form in den Computer eingegeben wurde, doch ist ein derartiger Vorgang nicht aktenkundig und in keiner Weise nachvollziehbar. Da die Aktenlage eine Überprüfung hinsichtlich der tatsächlichen Erteilung der Benützungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Bauteil nicht zuläßt, war der angefochtene Bescheid schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aber auch die Verfahrensrüge hinsichtlich der Ermittlung der zuerkannten Wohnbeihilfe ist berechtigt: Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann ebensowenig wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden, wie die zuerkannten Beträge der Wohnbeihilfe für den Monat September 1995 und die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. Juni 1996 ermittelt wurden. Der Umstand, daß die Verzinsungsfaktoren sowie die Fälligkeitsdaten allenfalls im Computer eingespeichert sind, aber im vorgelegten Verwaltungsakt keinen Niederschlag finden, schließt eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aus. Begründungslücken sind aber dann bedeutungsvoll, wenn sie zur Folge haben, daß die Partei die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht hinreichend erkennen kann und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 596, Mitte, zitierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050271.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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