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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des A in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Mai 1995, Zl. 5 - 2.33/18 - 94/7, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den "Für den Landeshauptmann" von Steiermark gefertigten Bescheid - als bescheiderlassende Behörde wird in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise das Amt der Steiermärkischen Landesregierung angegeben -, mit dem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- wegen beleidigender Schreibweise verhängt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 29. Jänner 1995, welches er in Reaktion auf die mit Bescheid vom 11. Oktober 1994, Zl. 2 - 2.33/18 - 94/2, erfolgte Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von S 800,--, verfaßt habe, durch den in diesem Schreiben enthaltenen Satz "Diese Forderungen entspringen faschistischen Verhaltensweisen" neuerlich einen der schwerwiegendsten Vorwürfe geäußert habe, der gegen eine Behörde in einem demokratischen Rechtsstaat erhoben werden könne. Ein solcher Vorwurf erfülle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand der beleidigenden Schreibweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer offenbar selbst verfaßte Beschwerde, die sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig erweist:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben. Gemäß § 36 Abs. 2 AVG, ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet. Zur Verhängung der Strafe ist nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1987, Slg. Nr. 12.429/A, verstärkter Senat) jene Behörde zuständig, die die Eingabe zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.
Unter vorgesetzter Behörde i.S. des § 36 Abs. 2 AVG ist entsprechend dieser Judikatur jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde oder - bei Fehlen des Instanzenzuges - die als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte.
Die Eingabe, wegen deren Schreibweise der Beschwerdeführer mit einer Ordnungsstrafe belegt wurde, stand - wie sich aus den in den den gleichen Beschwerdeführer betreffenden und zur hg. Zl. 95/01/0601 protokollierten Beschwerdeverfahren von diesem vorgelegten Unterlagen ergibt - im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark mit Bescheid vom 11. Oktober 1994, Zl. 2 - 2.33/18 - 94/2. Dieser erging, wie sich aus den denselben Beschwerdeführer betreffenden und zur hg. Zl. 94/01/0770 protokollierten Beschwerdeverfahren von diesem vorgelegten Unterlagen ergibt, in Anwendung des Namensänderungsgesetzes. Die beschwerdegegenständliche Verhängung der Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- wurde daher wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 11. Oktober 1994, Zl. 2 - 2.33/18 - 94/2 (Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von S 800,--) zutreffenderweise vom Landeshauptmann von Steiermark verhängt.
Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde - wie sich aus den schon erwähnten, dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer zur hg. Zl. 94/01/0770 vorgelegten Unterlagen ergibt - in Angelegenheit der Vollziehung solcher Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes erlassen, deren Vollziehung dem Bundesminister für Inneres zukommt. Daher hat dieser die Stellung der "vorgesetzten Behörde" im Sinne des § 36 Abs 2 AVG (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 95/01/0601).
Gegen den bekämpften Bescheid wäre daher entgegen der in seiner Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angabe, daß gegen ihn kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig gewesen.
Daraus ergibt sich, daß vorliegendenfalls der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010644.X00Im RIS seit
20.11.2000