TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/20 E1227/2022 ua

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §3, §8, §10, §34, §57
BFA-VG §9
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander jeweils durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan und eine Staatsangehörige des Irans; Mangelhaftigkeit der Begründung zur Untersagung jedweder Musikausübung durch die Taliban; Aufhebung auch der Entscheidung betreffend die iranische Staatsangehörige im Hinblick auf die Untersagung der Eheschließung im Iran

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer jeweiligen Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Perser an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Zweitbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und ist im Iran geboren sowie aufgewachsen. Im Iran war der Zweitbeschwerdeführer auch rund fünfzehn Jahre als Designer und Fotograf tätig. Seit dem Jahr 2013 sind die Beschwerdeführer auf traditionelle Weise verheiratet. Am 16. November 2015 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies jeweils mit Bescheid vom 10. März 2018 diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsstaat ab, erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den jeweiligen Herkunftsstaat zulässig ist, und setzte jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. April 2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, sprach aus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten.

3. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Erkenntnis vom 11. April 2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, da der Beschwerdeführer "seine Verfolgungsbehauptung, wonach er bei einer Rückkehr [nach] Afghanistan aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Musiker und Designer staatlicher bzw behördlicher Verfolgung ausgesetzt wäre", nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Zweitbeschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres und behob die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos.

Beweiswürdigend hält das Bundesverwaltungsgericht zum Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers auszugsweise Folgendes fest:

"Der Beschwerdeführer war viele Jahre im Iran als Fotograf und Designer in der Musikszene tätig, was auch die im Verfahren vorgelegten Fotos bestätigen. Seine Tätigkeit erstreckte sich auch auf die Metal- und Hiphop-Szene. Auch wird seinen glaubhaften Schilderungen, wonach er im Iran im Zusammenhang mit seiner dargestellten Tätigkeit von iranischen Behörden angehalten[…] und befragt worden sei, nicht entgegengetreten, nachdem er auch Kopien von behördlichen bzw gerichtlichen Ladungen vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer könnte allerdings in Afghanistan vor dem Hintergrund der gegenwärtigen aktuellen Situation nicht in eine vergleichbare Bedrohungslage geraten. Nach den Länderfeststellungen […] ist es seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar nicht zu einer generellen Untersagung von Musik und künstlerischen Aktivitäten gekommen, jedoch sind viele Musiker aus dem Land geflohen oder haben sich versteckt, wobei es auch zu Übergriffen einzelner Taliban-Angehöriger gekommen sei. Weiter wurden Musikschulen geschlossen und die Verbreitung von Musik in Radio und Fernsehen eingestellt. Es besteht daher in Afghanistan keine Musikszene wie die im Iran teilweise im Untergrund agierende Metal- und Hiphop-Szene. Es wäre dem Beschwerdeführer daher dort nicht möglich, durch Ausübung seines Berufs als Fotograf und Designer in einem solchen Umfeld sich dem Vorwurf der Verletzung traditioneller oder religiöser Werte auszusetzen und Sanktionen auf sich zu ziehen.

Soweit im Verfahren allgemeine Ausführungen zu einer den Beschwerdeführer drohenden Verfolgung aufgrund einer 'westlichen Orientierung' getroffen wurden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine bestimmte Wertehaltung bzw Lebensführung dargelegt hat, welche ihn in Afghanistan zum Ziel konkreter Verfolgung machen könnte. Die Beschwerde führte dahingehend ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre, da er aufgrund seiner westlichen Gesinnung und seines Kleidungsstils und Aussehens, mit denen er seine Gesinnung zu Schau stelle, in das Visier regierungsfeindlicher Kräfte und sämtlicher sonstiger Akteure geraten würde, die ihn aufgrund seiner pro-westlichen Orientierung töten wollen würden. Demgegenüber ist aus dem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezeichneten und oben zitierten Bericht der SFH vom Oktober 2021 ersichtlich, dass das Tragen von Jeans statt traditioneller Kleidung zwar Restriktionen einzelner Taliban-Kämpfer hervorrufen könne, aber es sich bisher (noch) um das Vorgehen einzelner Kämpfer, und meist nicht um offizielle Vorschriften handle. Eine Verfolgungsgefahr wegen des Kleidungsstils ist daher nicht gegeben.

Aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, kann nicht abgeleitet werden, dass sich eine nachhaltige westliche Lebenseinstellung in einem identitätsstiftenden Ausmaß in der Verhaltensweise des Beschwerdeführers manifestiert hätte. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kleidungsstil seine Gesinnung zur Schau stelle und als Person, die in der Heavy-Metal- und Hip-Hop-Szene aktiv sei sowie einen kritischen Artikel über die Situation von Personen in der Heavy-Metal-Szene veröffentlicht habe und er dadurch eine pro-westliche politische Gesinnung demonstriere, steht in engstem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf und Designer in diesem Bereich im Iran. Da wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan dort keine aktive Musikszene besteht[,] ist die Berufsausübung des Beschwerdeführers unter derartigen Bedingungen nicht möglich. Er kann daher dort keine Verhaltensweisen setzen, die ihm als Manifestation einer 'Verwestlichung' vorgeworfen werden könnten."

4. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, jeweils auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen unter anderem die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Neben den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin insbesondere zur fehlenden Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat bringt der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm als Angehöriger der Heavy-Metal-Szene und Fotograf sowie Designer – Umstände, die das Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachte – vor dem Hintergrund der Länderberichte, in denen unter anderem von Morden an Musikern und Künstlern berichtet werde und festgehalten wird, dass die Musikszene unter massive Bedrängnis gekommen sei, asylrelevante Verfolgung drohe.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unterlagen vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

2. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.

3. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Vorgehen anzulasten:

4.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht feststellt, war der Zweitbeschwerdeführer im Iran viele Jahre als Fotograf und Designer in der Musikszene, insbesondere auch in der Metal- und Hiphop-Szene, tätig. In diesem Zusammenhang sind auch iranische Behörden, wie behördliche bzw gerichtliche Ladungen belegen, auf den Zweitbeschwerdeführer aufmerksam geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt es aber aus, dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan in eine "vergleichbare Bedrohungslage" geraten würde, weil seit der Machtübernahme der Taliban "in Afghanistan keine Musikszene wie die im Iran teilweise im Untergrund agierende Metal- und Hiphop-Szene" bestehe. Viele Musiker seien aus dem Land geflohen oder hielten sich versteckt. Musikschulen seien geschlossen und die Verbreitung von Musik in Radio und Fernsehen sei eingestellt worden. Mangels einer aktiven Musikszene sei es dem Zweitbeschwerdeführer daher von vornherein nicht möglich, durch seine Musikausübung bzw der damit im Zusammenhang stehenden Berufstätigkeit als Fotograf und Designer traditionelle oder religiöse Werte zu verletzen und Sanktionen auf sich zu ziehen.

4.2. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensführung und Identität des Zweitbeschwerdeführers wesentlich durch seine Aktivität insbesondere im Metal- und Hiphop-Bereich geprägt ist. Eine Bedrohungssituation für den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan verneint das Bundesverwaltungsgericht allerdings von vornherein schon deswegen, weil die Taliban jedwede Musikausübung unterdrückten, sodass eine spezifische Verfolgung auf Grund der konkreten Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers gar nicht möglich sei. Indem das Bundesverwaltungsgericht damit eine Verfolgungsgefahr für den Zweitbeschwerdeführer allein schon deshalb ausschließt, weil die staatliche Herrschaftsgewalt durch die Taliban jedwede Musiktätigkeit verfolge und unterdrücke und es somit auf die spezifische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers im Musikbereich nicht ankomme, belastet es das den Zweitbeschwerdeführer betreffende Erkenntnis mit Willkür: Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes folgend würde asylrelevante Verfolgung auf Grund spezifischer Verhaltensweisen immer dann nicht bestehen, wenn der Staat nur möglichst weitgehend jede freie Persönlichkeitsentfaltung unterdrückte.

5. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und insbesondere des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass eine offizielle Ehe zwischen einer iranischen Frau und einem afghanischen Mann im Iran nicht möglich gewesen sei, wird im Hinblick auf Art8 EMRK zu prüfen sein, ob der Mangel im Erkenntnis des Zweitbeschwerdeführers gemäß §34 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durchschlägt, weshalb auch das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis – im selben Umfang wie das betreffend den Zweitbeschwerdeführer ergangene Erkenntnis – aufzuheben ist.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1227.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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