Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Ing.Mag. R in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in Klagenfurt vom 22. Juni 1995, Zl. 22779/7/95, betreffend Versetzung nach § 38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1980 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war zuletzt seit Ende Mai 1984 bis zum 31. Mai 1995 als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses XY tätig.
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 20. April 1995, die im Kopf die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" führte und in der Fertigungsklausel für diesen Rechtsträger von Dr. E (ohne Angabe der Organbezeichnung) unterschrieben war, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (im folgenden KDG) mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zur Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (im folgenden Landesanstalt) versetzt.
Die gegen diese Erledigung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142, mangels Bescheidqualität des angefochtenen Rechtsaktes zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Sinn des § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses, der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, verwiesen.
Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sprach die Kommission gemäß § 37 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit Bescheid vom 30. Mai 1995, gestützt auf § 50 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes (KABG), die Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion als Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses XY wegen mangelnden Arbeitserfolges aus. Eine neue Verwendung wurde nicht zugewiesen. Diesen ihm am 31. Mai 1995 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beim Verfassungsgerichtshof (mit Abtretungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof) angefochten. Das Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgerichtshof unter B 2009/95 anhängig.
In der Folge "wiederholte" die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Verfügung der Versetzung des Beschwerdeführers vom LKH XY zur Landesanstalt. Der Spruch dieses nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 1995 lautet:
"Die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hat gemäß § 3 Abs. 5 lit. n in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl. Nr. 44/1993, durch den Vorstand Dr. E entschieden:
SPRUCH
Ing.Mag. R wird gemäß § 38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zur Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft versetzt.
In einem wird Ing.Mag. R mit 31. Mai 1995 von der Funktion des Verwaltungsdirektors des Landeskrankenhauses XY entbunden."
Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer mit der Leitung des Geschäftsbereiches "Ambulante Dienste - Beziehungen zu den extramuralen Einrichtungen" bei der Landesanstalt zu betrauen. Die Bedeutung dieser (bisher nicht bestehenden) Abteilung liege darin, daß wesentliche Teile des Betriebsabganges der Kärntner Landeskrankenanstalten damit zusammenhingen, daß sie für ambulante Leistungen, die immer mehr in Anspruch genommen werden würden, weil extramurale Angebote entweder gar nicht oder nicht angemessen zur Verfügung stünden, keine Kostendeckung erzielen könnten (geschätzter Verlust pro Jahr ca. S 200 Mio). Um dem abzuhelfen, sei mit den Beteiligten (niedergelassene Fachärzte, andere extramurale Einrichtungen) über sinnvolle Problemlösungen zu verhandeln. Die Landesanstalt sei derzeit selbst nicht in der Lage, dieses dringende und vielschichtige Problem mit dem ihr zur Verfügung stehenden Personal zu lösen. Diese Aufgabe sei mit strategisch konzeptiven Ansätzen verbunden und erfordere die Erfahrung und das Wissen eines im Kärntner Krankenanstaltenwesen langjährig tätigen leitenden Mitarbeiters, wie sie auf Ebene der Verwaltungsdirektoren der Landeskrankenanstalten verwirklicht sei. Ein anderer geeigneter Bewerber stehe nicht zur Verfügung; eine externe Ausschreibung sei nicht zielführend, da gerade diese Stelle gründliche Kenntnisse der realen Zusammenhänge und Verhältnisse sowie besonders die Erfahrung eines in diesem Aufgabenbereich schon Tätigen erfordere, um die Aufgaben zielorientiert und erfolgreich erfüllen zu können. Das dienstliche Interesse (im Sinne des § 38 KDG) bestehe an der Besetzung der neuen Funktion. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander, unter anderem auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers, der für ihn in Aussicht genommene neue Arbeitsplatz sei dem bisherigen nicht gleichwertig, zumal er erst neu geschaffen werde. Schon mit dem Informationsschreiben vom 31. März 1995 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, es sei beabsichtigt, ihn mit der Leitung des Geschäftsbereiches "Ambulante Dienste - Beziehungen zu den extramuralen Einrichtungen" zu betrauen. Die Tatsache, daß es diesen Geschäftsbereich im Rahmen der Organisation der Landesanstalt vor der Versetzung des Beschwerdeführers noch nicht gegeben habe, sei ja der Mangel, der im Hinblick auf die enormen finanziellen Konsequenzen dieses Geschäftsbereiches behoben werden solle. Dieser Umstand dokumentiere gerade das wichtige dienstliche Interesse. Abschließend führte sie aus, mit der vom Beschwerdeführer neu auszuübenden Leitungsfunktion seien keinerlei dienst- oder besoldungsrechtliche Nachteile, besonders auch nicht im Bereich der Nebengebühren und Zulagen, verbunden. Auch bleibe der Dienstort XY unverändert. Da somit wesentliche wirtschaftliche Nachteile für den Beschwerdeführer nicht einträten, erübrige sich auch die Prüfung, ob ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stünde, bei dem diese wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile nicht eintreten würden. Unabhängig davon sei eingehend die Frage geprüft worden, ob ein anderer geeigneter Mitarbeiter zur Übernahme dieser Funktion zur Verfügung stünde; dies sei jedoch eindeutig zu verneinen. Letztlich sei noch festzustellen gewesen, daß durch die Versetzung des Beschwerdeführers zur Landesanstalt die ihm übertragene Funktion als Verwaltungsdirektor des LKH XY geendet habe. Mit "Bescheid" vom 20. April 1995 sei die gegenständliche Versetzung für 1. Juni 1995 bereits ausgesprochen worden. Dieser Erledigung sei aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142, wegen fehlender Behördenbezeichnung die Bescheidqualität abgesprochen worden, sodaß es notwendig gewesen sei, nunmehr einen mangelfreien Bescheid neuerlich zu erlassen. Die Versetzung des Beschwerdeführers sei daher nunmehr rückwirkend mit 1. Juni 1995 erfolgt, was insofern nicht schade, da er mit diesem Datum seinen Dienst bei der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft tatsächlich angetreten und die Leitung des ihm nunmehr übertragenen Geschäftsbereiches bei der Landesanstalt übernommen habe. Dadurch sei dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, kein Nachteil entstanden. Die Zuständigkeit des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft gründe sich auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 lit. n KABG.
Die Fertigungsklausel lautet:
"Für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
Der Vorstand
Dr. E"
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des (KÄRNTNER) KRANKENANSTALTEN-BETRIEBSGESETZES, LGBl. Nr. 44/1993 (im folgenden KABG), lauten:
Der erste Abschnitt (§§ 1 ff) enthält "Allgemeine
Bestimmungen".
"§ 1
Ziel
Die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung (Krankenanstaltenpflege) der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssicherungssystems unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen.
§ 2 (auszugsweise)
Anstalt öffentlichen Rechts,
Landeskrankenanstalten
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und den Landeskrankenanstalten Rechtspersönlichkeit (§ 4) eingeräumt. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft", im folgenden kurz Landesanstalt genannt. Die Landesanstalt ist in das Firmenbuch einzutragen.
...
§ 3 (auszugsweise)
Aufgaben der Landesanstalt
(1) Der Landesanstalt obliegt im Rahmen dieses Gesetzes die Führung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Die Betriebsführung der Krankenanstalten umfaßt die Verwaltung, den Betrieb und die Erhaltung der Landeskrankenanstalten einschließlich der Pflegehelferausbildung und der Sonderausbildung, jedoch mit Ausnahme der nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992, und der nach Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, eingerichteten Schulen.
...
(3) Die Landeskrankenanstalten sind von der Landesanstalt nach den Zielvorgaben des Landes (§ 45) unter Bedachtnahme auf die Sicherstellung der dem Land obliegenden Versorgung der Bevölkerung mit Krankenanstaltenleistungen sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeiten sowie gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
...
(5) Der Landesanstalt obliegt neben der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten:
...
n) die Wahrnehmung des einheitlichen Vollzugs von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren und der krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen;
§ 4 (auszugsweise)
Landeskrankenanstalten
(1) Die Landeskrankenanstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich aller von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (§ 30). Die Standorte der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landeskrankenanstalten sind Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Hermagor und Laas.
(2) Die von der Landesanstalt für das Land geführten Landeskrankenanstalten sind Einrichtungen der Landesanstalt. Die Landesanstalt ist Rechtsträger dieser Landeskrankenanstalten.
...
(4) Die Landeskrankenanstalten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Zielabweichungen, in den Angelegenheiten zu deren Besorgung sich die Landesanstalt einer Landeskrankenanstalt bedient und in den krankenanstaltenübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz der Landesanstalt, an die Weisungen des Vorstandes der Landesanstalt gebunden."
Der zweite Abschnitt (§§ 6 ff) regelt die "Organisation der Landesanstalt".
"§ 6 (auszugsweise)
Organe
(1) Als Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Aufsichtsrat berufen.
§ 8 (auszugsweise)
Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht entweder aus einem oder aus mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. ...
§ 9 (auszugsweise)
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesanstalt unter eigener Verantwortung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land, dem Aufsichtsrat oder den Landeskrankenanstalten wahrzunehmen sind.
§ 19 (auszugsweise)
Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
...
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
...
b) Über Vorschlag des Vorstandes die Satzung der Landesanstalt zu erlassen (zu ändern);
...
§ 24 (auszugsweise)
Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung muß mindestens enthalten:
...
b) die Gliederung der Landesanstalt in Abteilungen, die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie;
..."
Der dritte Abschnitt (§§ 26 ff) regelt die "Innere Organisation der Landesanstalt".
"§ 26
Geschäftsapparat
(1) Die Landesanstalt gliedert sich in Abteilungen, denen unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte der Landesanstalt sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Landesanstalt dienen, obliegen.
(2) Auf die Abteilungen werden die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie wird in der Satzung der Landesanstalt festgelegt.
§ 27 (auszugsweise)
Personal der Landesanstalt
(1) Die Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, sind Landesbedienstete und unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Landesanstalt ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand ist gegenüber den Landesbediensteten, die bei der Landesanstalt den Dienst verrichten, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut - ausgenommen Maßnahmen nach §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen weiterhin der Landesregierung.
(3) Der Vorstand darf Bedienstete, die ihren Dienst bei der Landesanstalt verrichten sollen, nur in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufnehmen.
..."
Der vierte Abschnitt regelt die "Organisation der Landeskrankenanstalten".
"§ 28 (auszugsweise)
Organe der Landeskrankenanstalten
(1) Als Organe einer Landeskrankenanstalt sind das Krankenanstaltendirektorium und der Aufsichtsrat berufen.
§ 29 (auszugsweise)
Bestellung des
Krankenanstaltendirektoriums
(1) Das Krankenanstaltendirektorium besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
a)
einem ärztlichen Leiter (medizinischer Direktor),
b)
einem Verwalter (Verwaltungsdirektor),
c)
einem Leiter (Direktor) des Pflegedienstes.
(2) Der Aufsichtsrat der Landesanstalt bestellt über Vorschlag des Vorstandes der Landesanstalt nach Maßgabe des Kärntner Objektivierungsgesetzes die Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums auf höchstens fünf Jahre. ...
§ 30 (auszugsweise)
Aufgaben des
Krankenanstaltendirektoriums
(1) Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalt, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen:
...
b) Personal:
...
5.Personaleinstellung, Personaladministration nach
Maßgabe des § 39;
...
§ 33 (auszugsweise)
Erlöschen der Mitgliedschaft zum
Krankenanstaltendirektorium
(1) Die Mitgliedschaft zum Krankenanstaltendirektorium einer Landeskrankenanstalt erlischt durch
a)
Ende der Funktionsdauer;
b)
Verzicht,
c)
Abberufung,
d)
Tod.
...
(3) Der Vorstand der Landesanstalt hat ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums abzuberufen, wenn
a)
die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,
b)
das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder
c)
ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere namentlich die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder sonst aus sachlichen Gründen der Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit."
Der fünfte Abschnitt regelt die "Innere Organisation der Landeskrankenanstalten".
"§ 39 (auszugsweise)
Personal der Landeskrankenanstalten
(1) Das Krankenanstaltendirektorium ist hinsichtlich der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, betraut - ausgenommen Maßnahmen durch §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen weiterhin der Landesregierung.
...
(3) Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen.
(4) Die Bediensteten, die in der Landeskrankenanstalt ihren Dienst verrichten, unterstehen dem Krankenanstaltendirektorium sowie im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt ihrem jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisungen gebunden."
Der achte Abschnitt regelt das "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen."
§ 50 (auszugsweise) lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (Anmerkung: Das ist der 1. Juni 1993).
...
(4) Landesbedienstete, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und in den Landes-Krankenanstalten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren Dienst verrichten, werden auf Dauer unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten den jeweiligen Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zugewiesen.
(5) Die Landesregierung hat Landesbedienstete, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 4 fallen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Krankenanstalten befaßt sind, unabhängig davon, ob sie sich in einem öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befinden, in jener Zahl, die der Betrieb der Landesanstalt und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten unbedingt erfordert, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie gleichzeitig in eine mindestens gleichwertige Verwendung der Landesanstalt und den von ihr geführten Landeskrankenanstalten zur Dienstverrichtung als Landesbedienstete zuzuteilen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung jener Landesbediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 Kärntner Dienstrechtsgesetz finden keine Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des § 33 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Krankenanstaltendirektoriums, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit ihrer Funktion betraut worden sind. Für diese Personen sind § 37 und § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion längstens nach zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen hat und daß an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der Landesanstalt tritt."
§ 37 des (vor dem KABG erlassenen) KÄRNTNER OBJEKTIVIERUNGSGESETZES, LGBl. Nr. 98/1992, lautet:
"(1) Der Erfolg der Verwendung als medizinischer Leiter, als Verwalter und als Leiter des Pflegedienstes ist von jeweils einer Kommission zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung hat jeweils drei für die Beurteilung geeignete Personen zu Mitgliedern jeder Kommission zu bestellen. Personen, die in der jeweiligen Beurteilungskommission (§ 36 Abs. 2 bis 4) mitgewirkt haben, dürfen nicht bestellt werden. Die Mitglieder haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(4) Im übrigen gelten für die Überprüfung in der leitenden Funktion die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 6, 16 Abs. 3, 20, 21 Abs. 5, 23 und 24 sinngemäß."
Nach § 38 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes finden die Bestimmungen des zweiten Teiles des dritten Abschnittes und § 37 auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Anmerkung: dies war der 1. November 1992) mit einer leitenden Funktion nach § 13 betraut worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die erstmalige Überprüfung des Erfolges der Verwendung in der leitenden Funktion während des sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Anmerkung: vgl. nunmehr § 50 Abs. 6 KABG) zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für Personen nach § 35 Abs. 1.
Der zweite Teil des Kärntner Objektivierungsgesetzes "Beurteilung der Verwendung in leitender Funktion" (§§ 20 ff) regelt näher die Überprüfung des Verwendungserfolges des genannten Personenkreises. Ergibt die Überprüfung an Hand der Beurteilungskriterien nach § 23, daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, so hat die Kommission bei (bestimmten) leitenden Funktionären die Abberufung bescheidmäßig zu verfügen (§ 24 Abs. 2 leg. cit.). Ein ordentliches Rechtsmittel ist dagegen ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3 leg. cit.). Nach § 24 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes ist § 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn eine Abberufung nach Abs. 2 erfolgte.
§ 38 des KÄRNTNER DIENSTRECHTSGESETZES 1994, LGBl. Nr. 71 (KDG), lautet (auszugsweise):
"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch im Interesse der Schulung am Arbeitsplatz zulässig.
(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."
Vorab ist aus § 50 Abs. 6 KABG in Verbindung mit dem Kärntner Objektivierungsgesetz (diese Bestimmungen sind im Beschwerdefall an Stelle des § 33 KABG anzuwenden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion als Verwaltungsdirektor bereits vor dem 1. Juni 1993 = Inkrafttreten des KABG erlangt hat) abzuleiten, daß ein Mitglied des Krankenanstaltendirektoriums, das öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist, erst dann nach § 38 KDG versetzt werden kann, wenn er zuvor von seiner Funktion nach den erstgenannten Normen abberufen wurde. § 50 Abs. 6 KABG (einschließlich der Normen, auf die verwiesen wird) bzw. § 33 KABG gehen nämlich als spezielle Vorschriften dem § 38 KDG (nur diese Bestimmung wurde im Beschwerdefall angewandt) vor und schließen eine Wahlmöglichkeit der Behörde aus, wie der Beamte aus seiner bisherigen Funktion entfernt wird. Auf die Auslegung des § 24 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes ist im Beschwerdefall nicht näher einzugehen, weil zweifelsfrei eine Versetzung des Beschwerdeführers nach § 38 KDG vorliegt.
Im Beschwerdefall war daher durch den rechtskräftigen Abberufungsbescheid der Kommission vom 30. Mai 1995 nach § 50 Abs. 6 KABG iVm dem Kärntner Objektivierungsgesetz der Weg für die belangte Behörde eröffnet, die bekämpfte Personalmaßnahme (Versetzung) zu treffen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, nicht nach § 38 KDG amtswegig versetzt zu werden, soweit dies durch eine unzuständige Behörde geschehe und die gesetzlichen Voraussetzungen nach der zitierten Norm nicht erfüllt seien, durch unrichtige Anwendung der §§ 27 und 39 KABG und der Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde könne sich nicht auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 lit. n KABG stützen. Nach der Bescheidausfertigung sei der Vorstand der Landesanstalt nicht als bescheiderlassende Behörde, sondern lediglich als Organ für die bescheiderlassende Behörde "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" tätig geworden. Zum anderen sei auch der Vorstand in seiner eigenständigen Behördenfunktion nicht zuständig. § 27 KABG räume nämlich die dienstbehördliche Funktion nur dem Vorstand der Landesanstalt ein, nicht aber dieser selbst; der Vorstand sei zudem auf die "Bediensteten, die bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichteten", beschränkt. Der Beschwerdeführer sei aber (vor der bekämpften Personalmaßnahme) Bediensteter des LKH XY gewesen, für deren Bedienstete nach § 39 KABG das Krankenanstaltendirektorium Dienstbehörde (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) gewesen sei. Angesichts dieser SPEZIELLEN (Unterstreichung im Original) dienstrechtlichen Zuständigkeitsregelung seien die von der belangten Behörde angeführten §§ 3 und 9 KABG mit ihrer allgemeinen Aufgabenzuweisung bedeutungslos. § 39 KABG sei für die (Krankenanstalten übergreifende) Versetzung wohl nicht tragfähig, weil einer Rechtsperson (LKH) nicht die Zuständigkeit zukomme, einer anderen Rechtspersönlichkeit (Landesanstalt) durch Versetzung einen Bediensteten aufzuoktroyieren. Seiner Auffassung nach sei daher für die bekämpfte Personalmaßnahme die Landesregierung zuständig.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft zu, daß im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid nach seiner für die Beurteilung der Frage, wer ihn erlassen hat, maßgebenden Ausfertigung von der "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" durch deren Vorstand erlassen wurde.
Aus der Systematik des KABG ergibt sich, daß die in diesem Gesetz erfaßten Aufgaben auf dem Gebiet der Führung der Landeskrankenanstalten organisatorisch aus der Verwaltung des bisherigen Rechtsträgers (Land Kärnten) ausgegliedert und eigenen durch Gesetz geschaffenen Rechtsträgern (juristischen Personen öffentlichen Rechts, nämlich der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten) (in abgestufter Weise) zur (selbständigen) Besorgung für das Land übertragen wurden. Für die Landesanstalt ist dies insbesondere aus den §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 abzuleiten, die allgemein die von diesem Rechtsträger wahrzunehmenden Aufgaben umschreiben. In eingeschränkter Weise kommt auch den Landeskrankenanstalten eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 KABG; zu den vom Rechtsträger Landeskrankenanstalt zu besorgenden Aufgaben gehören nach § 30 Abs. 1 lit. b Z. 5 auch die Personalbefugnisse nach § 39 leg. cit. über das eigene Krankenanstalten-Personal).
Der zweite und dritte Abschnitt des KABG enthält Anordnungen betreffend die Organisation (einschließlich der inneren Organisation) der Landesanstalt: Damit stellt der Gesetzgeber unter anderem klar, durch welche Organe die Landesanstalt handelt, wie deren Organwalter in ihre Funktion berufen werden und welche Aufgaben sie für den Rechtsträger Landesanstalt wahrzunehmen haben (Verteilung der in § 3 allgemein umschriebenen Verbandskompetenzen der Landesanstalt auf deren Organe). Für die Landeskrankenanstalten wird dies im vierten und fünften Abschnitt des Gesetzes geregelt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schließt es dieser Aufbau des Gesetzes aus, die §§ 27 und 39 KABG als Form einer mittelbaren Verwaltung (Organleihe) nach dem Muster der mittelbaren Bundesverwaltung aufzufassen. Die dort angesprochenen Organe handeln in diesen Angelegenheiten nicht bloß als vom Land "ausgeliehener" Geschäftsapparat anderer Rechtsträger, sondern erfüllen die ihrem Rechtsträger (Krankenanstalten; Landesanstalt) zur (selbständigen) Besorgung übertragenen Aufgaben.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war es daher nicht rechtswidrig, wenn im Beschwerdefall die Landesanstalt durch ihren Vorstand (und nicht der Vorstand der Landesanstalt für das Land Kärnten) den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Ausführungen im hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142, wonach die "Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft" zwar den Rechtsträger bezeichnet, dem nach dem KABG die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen werden, nach diesem Gesetz aber allenfalls dem Vorstand, also einem bestimmten Organ dieses Rechtsträgers die Zuständigkeit zukomme, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landesbediensteten nach § 38 KDG durch Bescheid zu versetzen, stehen dazu nicht im Widerspruch: Sie bringen lediglich zum Ausdruck, daß bei der Betrauung eines Rechtsträgers mit der Erlassung von Bescheiden auch das Organ, das in Wahrnehmung dieser Kompetenz für den Rechtsträger den Bescheid erlassen hat, genannt werden muß, damit die Mindesterfordernisse eines Bescheides (hier: Behördenbezeichnung) vorliegen. Die bloße Benennung eines Organwalters ohne Herstellung eines Bezuges zum bescheidfähigen Organ des Rechtsträgers reicht dazu nicht aus.
Was den weiteren Einwand betrifft, so ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß § 27 KABG nur die Personalbefugnisse betreffend die bei der Landesanstalt eingesetzten Bediensteten, darunter auch die Ausübung dienstbehördlicher Befugnisse gegenüber den dort tätigen Landesbeamten, regelt (Analoges gilt nach § 39 KABG für die bei den Krankenanstalten tätigen Landesbeamten).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt aber in § 27 KABG keine spezielle (abschließende) Regelung der dienstbehördlichen Befugnisse des Vorstandes der Landesanstalt, die die Heranziehung des § 3 Abs. 5 lit. n leg. cit. ausschließt: Die letztgenannte Norm räumt nämlich der Landesanstalt "neben der Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten" (zu denen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Handhabung z.B. der dienstbehördlichen Befugnisse nach § 27 KABG über das eigene öffentlich-rechtliche Anstaltspersonal gehört) in lit. n weitere personalrechtliche Kompetenzen ein, die auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse umfassen. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Landesanstalt zu den Landeskrankenanstalten (vgl. § 4) und der den Landeskrankenanstalten in § 39 KABG eingeräumten dienstbehördlichen Befugnisse (über ihr Personal) die Auslegung zu, daß die die Krankenanstalten übergreifenden Personalmaßnahmen von der Landesanstalt zu setzen sind (und ihr in diesem Bereich nicht bloß eine Koordinationsbefugnis zukommt). Die Versetzung eines Landesbeamten von einer Landeskrankenanstalt zur Landesanstalt (aber auch zu einer anderen Landeskrankenanstalt) ist zweifellos eine krankenanstaltenübergreifende (d.h. über den Bereich einer Landeskrankenanstalt hinausgehende) Personalmaßnahme. Die Zuständigkeit zur Verfügung dieser Personalmaßnahme kommt auf Grund der subsidiären Generalklausel nach § 9 Abs. 1 KABG dem Vorstand der Landesanstalt zu.
Die belangte Behörde war daher zuständig, für die Landesanstalt den angefochtenen Bescheid zu erlassen, weil die Versetzung des Beschwerdeführers vom Landeskrankenhaus XY zur Landesanstalt eine krankenanstaltenüberschreitende Personalmaßnahme ist.
Der Beschwerdeführer bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angeblich für ihn vorgesehene Posten bei der Landesanstalt sei rechtlich nicht vorhanden und seine bisherige Funktion bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgeschrieben worden. Dies mache deutlich, daß die Bescheidbegründung nur Scheincharakter habe und der wahre Grund (Neubesetzung durch einen auf Zeit bestellten Posteninhaber, der leichter "handhabbar" sei) verschleiert werden solle. Das Nichtbestehen des für den Beschwerdeführer vorgesehenen Postens mache alle Behauptungen für einen diesbezüglichen Bedarf zur reinen Fiktion. Im übrigen sei die belangte Behörde mangels Zustimmung des Aufsichtsrates in ihrem Versuch gescheitert, den für den Beschwerdeführer vorgesehenen Posten zu schaffen.
Der Beschwerdeführer rügt außerdem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Versetzung rückwirkend verfügt worden sei.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, der Behandlung des Entwurfes einer Satzungsänderung, in der die Aufgaben der (neugeschaffenen) Abteilung 6 (Ambulante Dienste/Beziehungen zu den extramuralen Einrichtungen/Qualitätsmanagement) klar umschrieben seien, sei bei der Aufsichtsratssitzung am 29. Juni 1995 vertagt worden; deshalb habe der Vorstand kraft seiner gesetzlich eingeräumten Befugnisse eine der (geplanten) Satzungsänderung entsprechende provisorische Geschäftszuteilung (Aktenvermerk vom 4. Juli 1995) verfügt. Diese Geschäftszuteilung enthalte neben anderen dringend notwendigen Änderungen insbesondere auch die schriftliche Zuweisung der bereits am 1. Juni 1995 dem Beschwerdeführer mündlich zugeteilten Aufgaben. Die (geplante) Satzungsänderung sei wegen der gegebenen dringenden Notwendigkeit bereits in die Realität umgesetzt; formal bedürfe es hiefür noch eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrates. Die formal zu genehmigende Satzungsänderung sei Inhalt der 7. - 9. Sitzung des Aufsichtsrates gewesen. Letztlich sei im Hinblick auf die anhängigen Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts von einer Beschlußfassung im Aufsichtsrat Abstand genommen worden, nicht aber deshalb, weil der Aufsichtsrat die Aufgabengebiete für die (neue) Abteilung 6 für unwichtig gehalte habe. Im übrigen sehe der vom Aufsichtsrat und vom Kärntner Landtag für die Jahre 1994, 1995 und auch schon für das Jahr 1996 abgesprochene Stellenplan für die Anstalt 21 Planstellen vor, wovon bis zum Dienstantritt des Beschwerdeführers lediglich 18 Planstellen besetzt worden seien. Mit dem Beschwerdeführer seien es nun 19 Planstellen; für diese Entscheidung sei keine Zustimmung des Aufsichtsrates notwendig.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Zwar trifft es zu, daß § 38 Abs. 1 KDG bei der Definition der Versetzung den Begriff der Dienststelle verwendet. Mit der Wendung "zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" wird jedoch der Zusammenhang mit dem an der "anderen" (neuen) Dienststelle zugewiesenen Arbeitsplatz (vgl. § 36 KDG), also der konkreten neuen Verwendung, hergestellt. In diesem Sinne hat die Dienstbehörde bei dem von Amts wegen eingeleiteten Versetzungsverfahren dem Beamten neben seiner neuen Dienststelle auch die Verwendung bekanntzugeben (§ 38 Abs. 4 KDG). Auch setzt der in § 38 Abs. 3 2. Satz KDG vorgesehene Vergleich (der allerdings im Beschwerdefall keine Anwendung findet, weil keine Versetzung an einen anderen Dienstort vorliegt; vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/12/0115, sowie vom 25. Jäner 1995, Zl. 94/12/0284) einen Bezug zur neuen Verwendung voraus. Schließlich kann das "Zuweisungsinteresse", d.h. die Begründung der Versetzung mit einem bestehenden Bedarf an der neuen Dienststelle, nicht ohne Umschreibung der neuen konkreten Verwendung hinreichend dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob das behauptete wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 KDG tatsächlich vorliegt, kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß hiefür auch die Einhaltung allenfalls bestehender Rechtsvorschriften für die Schaffung des neuen Arbeitsplatzes von Bedeutung sein kann.
Im Beschwerdefall ist auf Grund des Spruches in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Landesanstalt versetzt wird und dort mit der Leitungsfunktion des Geschäftsbereiches "Ambulante Dienste - Beziehungen zu den extramuralen Einrichtungen" betraut wurde. Ausschlaggebend für die Betrauung des Beschwerdeführers mit dieser Aufgabe, die bislang in der Satzung nicht als selbständiger Geschäftsbereich ausgewiesen ist, war nach dem angefochtenen Bescheid der Bedarf an der Wahrnehmung dieser Aufgaben in dieser Form.
Vor dem Hintergrund des KABG kann eine Leitungsfunktion im hier interessierenden Zusammenhang auf der Ebene unterhalb des Vorstandes nur die Betrauung mit einer Abteilung (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b und § 26 KABG) sein.
In diesem Sinn hat sich die belangte Behörde - wie sie auch in der Gegenschrift ausführlich dargelegt hat - darum bemüht, die nach dem KABG für die Schaffung einer Abteilung (und damit auch der Abteilungsleiterfunktion) erforderlichen Schritte (Vorschlag einer entsprechenden Satzungsänderung an den Aufsichtsrat) zu setzen. Fest steht aber auch, daß weder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in dem kraft ausdrücklicher Verfügung davor gelegenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzug eine entsprechende Satzungsänderung vorlag: Diese wäre aber erforderlich gewesen. Denn nach § 24 Abs. 1 lit. b ud § 26 KABG ist die Gliederung der Landesanstalt in Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf diese notwendiger Inhalt der Satzung. Die Satzung ist vom Aufsichtsrat über Vorschlag des Vorstandes der Landesanstalt zu erlassen (zu ändern) (§ 19 Abs. 4 lit. b KABG); sie bildet das Verbandsstatut der Landesanstalt und bedarf (einschließlich ihrer Änderung) der Genehmigung der Landesregierung (§ 23 Abs. 1 und 2 KABG).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gesetz den Vorstand überhaupt ermächtigt, Angelegenheiten, deren Regelung der Satzung vorbehalten ist, vorübergehend selbst zu regeln. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, reichte eine solche bloß provisorische Schaffung einer neuen Abteilung durch den Vorstand als eine von vornherein zeitlich begrenzte Maßnahme nicht aus, den Bedarf im Sinne des § 38 Abs. 2 KDG für die auf unbestimmte Zeit verfügte Versetzung darzutun.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann die "de facto" Betrauung des Beschwerdeführers mit einer Leitungsfunktion (im Sinne einer Abteilungsleitung) die erforderliche Satzungsänderung als rechtliche Voraussetzung für die Schaffung einer Abteilung (und damit auch der entsprechenden Funktion) nicht ersetzen. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen der Organisationshoheit (Schaffung von Abteilungen und damit auch der Abteilungsleiterfunktion in der Satzung, die unter "Beteiligung" von Vorstand und Landesregierung vom Aufsichtsrat zu beschließen ist) und der Diensthoheit (verstanden als die Ausübung der Befugnisse des Dienstgebers, die bei öffentlich-rechtlich Bediensteten - wie oben dargelegt - zwischen Vorstand der Landesanstalt, Krankenanstaltendirektorium sowie Landesregierung aufgeteilt sind; vgl. dazu §§ 9 iVm 3 Abs. 5 lit. n, 27 und 39 KABG) und weist diese Aufgaben verschiedenen Organen zu.
Organisationshoheit und Diensthoheit sind aufeinander bezogene Aufgaben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus dieser Gesetzeslage nach dem KABG für § 38 Abs. 2 KDG folgendes: Der Bedarf (wichtiges dienstliches Interesse) an der Besetzung einer Abteilungsleiterfunktion bei der Landesanstalt, die im Wege der Versetzung besetzt werden soll, besteht nur dann, wenn diese Funktion rechtlich auf Dauer (hier: durch Satzungsänderung) geschaffen wurde. Nur die Satzung bringt nämlich durch die Schaffung einer Abteilung (und damit der Abteilungsleiterfunktion) hinreichend zum Ausdruck, daß die darin zusammengefaßten Aufgaben wegen ihrer Bedeutung "selbständig", d.h. zwar in Unterordnung unter die Führungskompetenz des Vorstandes, aber gleichberechtigt neben anderen zu Abteilungen zusammengefaßten Aufgabenkomplexen, zu besorgen sind. Dieser Inhalt der Satzung (Bezug zu konkreten, wenn auch allgemein umschriebenen Aufgaben und ihre organisatorisch verselbständigte Wahrnehmung durch Schaffung einer Abteilung) als Voraussetzung für die Personalmaßnahme der Besetzung der geschaffenen Funktion (hier: durch Versetzung) unterscheidet sich wesentlich von der (im Beschwerdefall gar nicht bestrittenen) Frage, ob (formell) die Verfügbarkeit der durch eine Personalmaßnahme zu besetzenden Planstelle nach dem Stellenplan gegeben ist. Dem diesbezüglichen Einwand der belangten Behörde kommt daher keine Bedeutung zu.
Dazu kommt noch, daß die belangte Behörde, die als einzige Instanz eingeschritten ist, eine rückwirkende Versetzung ausgesprochen hat, liegt doch der Wirksamkeitsbeginn (hier: 1. Juni 1995) vor dem Zeitpunkt der Erlassug des angefochtenen Bescheides. Das von ihr anzuwendende KDG ermächtigt die Dienstbehörden aber nicht zur Verfügung rückwirkender Versetzungen.
Anders als in jenem Beschwerdefall, der dem (zum BDG 1979 ergangenen) hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0151, zugrunde lag, liegt darin im Beschwerdefall ein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers: Damit soll nämlich dem bestehenden tatsächlichen Zustand (der Beschwerdeführer versieht seit dem 1. Juni 1995 seinen Dienst bei der Landesanstalt, und zwar zunächst auf Grund der die Versetzung verfügenden Erledigung der Landesanstalt vom 20. April 1995, der jedoch nach dem hg. Beschluß vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142, keine Bescheidqualität zukam) nachträglich eine Rechtsgrundlage verschafft werden.
Die belangte Behörde hat damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, 89/12/0117, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0169, und die jeweils angeführte Vorjudikatur).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120188.X00Im RIS seit
11.07.2001