TE Vfgh Erkenntnis 2022/9/20 E509/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Würdigung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens durch Außerachtlassung der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf Awtak, in der Provinz Logar, hat keine Schulbildung erhalten, aber Berufserfahrung als Bäcker gesammelt. Er stellte am 20. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führt – insbesondere im Zuge seiner Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29. November 2017 – aus, dass er in Afghanistan in der Bäckerei seines Vaters beschäftigt gewesen sei. Eines Tages seien zwei Taliban zu ihnen gekommen, während der eine auf einem Motorrad vor dem Geschäft gewartet habe, habe der andere die Bäckerei betreten und ihn aufgefordert, vergiftetes Brot an die Polizei zu verkaufen, da diese Ungläubige seien. Da sie weiterhin Brot an die Polizei verkauft hätten, seien die Taliban ein zweites Mal gekommen. Wiederum sei einer der Taliban auf dem Motorrad vor der Bäckerei stehen geblieben und der andere hereingekommen. Dieser habe ein Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers begonnen. Als der Beschwerdeführer dies mitbekam, habe er die Backstube verlassen und sei ebenfalls in den Verkaufsraum gekommen. Angesprochen darauf, dass der Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er keine unschuldigen Menschen vergiften könne. Daraufhin habe der Taliban den Beschwerdeführer mit einem Messer an der Schulter verletzt. Sein Vater habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Aus Angst vor den Taliban habe er sodann seinen Herkunftsstaat verlassen.

2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA hält zwar fest, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer einen Übergriff gegeben habe, dieser sei aber durch "Privatpersonen (Taliban)" erfolgt, weshalb keine wohlbegründete Furcht vor einer maßgeblichen, wahrscheinlichen Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege.

3. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, weil es das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich, vage und unplausibel erachtet. Der Beschwerdeführer habe etwa bei der Schilderung des ersten Vorfalles in der Bäckerei die Mehrzahlform verwendet und ausgeführt, dass die Bäckerei als Ganzes bedroht worden sei, nicht aber er persönlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der "Ichform" antworte, wenn sich die Taliban auf ihre Forderungen gegenüber der Bäckerei beziehen. Der Glaubwürdigkeit nicht förderlich seien außerdem die oberflächlichen Angaben über das Krankenhaus, in dem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt worden sei. Im Gegensatz zur belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis somit "nicht davon aus[…], dass sich die[…] Verfolgungshandlungen so zugetragen haben". Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch, dass dieser weder eine Gefährdung wegen seiner Religionszugehörigkeit noch wegen der Zugehörigkeit zu einer (sonstigen) sozialen Gruppe geltend gemacht habe.

Auch der Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen habe, ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Niederschrift der (zweistündigen) Verhandlung hält zur Befragung des Beschwerdeführers Folgendes fest:

"BF auf die konkreten Fragen: Ich habe Sprachzertifikate A0 und A1 abgelegt. Ich kann auch ein bisschen Deutsch schreiben, aber ich muss noch einiges lernen. Die Bäckerei in der ich arbeitete gehörte meinem Vater. Insgesamt haben dort fünf Personen, meinen Vater eingerechnet, gearbeitet. Wir haben 1500 bis 2000 Stück Brot am Tag produziert. An die Nationalarmee haben wir unterschiedlich geliefert, ca 150-300 Stück Brot täglich. Seit zwei Monaten habe ich keinen Kontakt zu meinem Vater. Davor hatten wir ungefähr alle zwei Monate Kontakt miteinander. Als ich Österreich erreicht habe, habe ich meine Mutter kontaktiert und sie sagte mir, dass mein Vater verschwunden ist und die Bäckerei schon damals verkauft wurde. Ich habe die letzten fünf Jahre mit meinem Vater nicht geredet, ich habe mit meiner Mutter Kontakt gehabt. Ich hatte den Richter am Anfang falsch verstanden.

R: Können Sie sich noch an die Befragung/en bei der Polizei und die Einvernahme/n beim Bundesamt (BFA) erinnern?

BF: Ja.

R: Können Sie sich erinnern, ob Sie damals die Wahrheit gesagt haben?

BF: Ja, das habe ich.

R: Würden Sie das, was Sie damals gesagt hatten, heute vor mir wiederholen?

BF: Ja.

R: Gibt es etwas, was Sie im Hinblick auf Ihre damaligen Angaben aus heutiger Sicht erläutern oder korrigieren wollen?

BF: Nein.

R: Gibt es etwas Neues in Ihrer Sache, welches Sie dem Gericht noch nicht mitteilen konnten (bspw. Nachrichten aus Ihrem Familienkreis aus Ihrer Heimat)?

BF: Nein, sie hat nur gesagt, dass die Sicherheitslage nicht sehr gut ist. Ich habe noch sechs Geschwister, ich bin der [Ä]lteste.

RV bringt vor: Zu meiner Stellungnahme vom 30.08.2021 möchte ich hinsichtlich der Einschätzung der Verfolgungsgefahr ergänzen, dass sowohl UNHCR und der EGMR ausführen, dass die Wahrscheinlichkeit nicht überwiegen muss. Es ist ausreichend, dass eine Verfolgung für vernünftig für möglich erachtet wird."

4. Gegen Spruchpunkt A) I. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. In der Beschwerde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung "ausdrücklich nur die Richtigkeit der bisherigen Angaben im Verfahren – die von entscheidungsbefugten Organwaltern des Bundesamtes für Fremdenwesen [und Asyl] für völlig glaubwürdig befunden wurden – bestätigen lassen" habe.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schulbildung erhalten habe. Anders als das BFA, das nach einer umfassenden Einvernahme das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig hält, aber dessen Asylrelevanz verneint, weil die Bedrohung von Privatpersonen, nämlich den Taliban, ausgegangen sei, hält das Bundesverwaltungsgericht schon das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig.

Diese Beurteilung stützt das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf eine nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffende Verwendung der Ein- und Mehrzahlform bei der Schilderung der Vorfälle, die die behauptete Bedrohung durch die Taliban ausgelöst hätten. So "verwendete der BF bei etwaigen Bedrohungshandlungen immer die Mehrzahlform und vermeinte, dass die Bäckerei als Ganzes bedroht worden wäre. Wodurch jedenfalls nicht ersichtlich gewesen ist, dass es beim ersten Besuch der Taliban etwaige Drohungen gegeben habe, die sich direkt und persönlich an den BF gerichtet hätten". Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, "dass die Taliban, nachdem sie zuvor erneut vermeint hätten, dass die Bäckerei ihre Forderungen nicht erfüllt hätte, der BF dann in der 'Ichform' geantwortet hätte, dass er dies nicht tun könne".

Weiters ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers daraus, dass der Beschwerdeführer "nur völlig oberflächliche und undetaillierte Angaben über das Krankenhaus" habe machen können, in dem er behandelt worden sei. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, hat der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben, im Krankenhaus von Logar behandelt worden zu sein, wobei er den Namen des Krankenhauses nicht wisse, es gäbe dort aber nur ein großes Krankenhaus. Schließlich spricht es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes "jedenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit des BF", dass er in der mündlichen Verhandlung den Terminus "Nationalarmee" und in der Einvernahme vor dem BFA den Terminus "Polizei" verwende. Schließlich spreche gegen eine Glaubwürdigkeit der Bedrohungssituation auch, "dass der BF weder eine Gefährdungslage aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit oder einer sonstigen sozialen Gruppe geltend gemacht hat".

2.2. Menschen, die keine Schulbildung genossen haben, können nicht am selben Maßstab wie ein des Lesens und Schreibens fähiger Mensch gemessen werden, was beispielsweise das Wissen um und die Erinnerung an Daten oder Namen anlangt (vgl VfGH 27.2.2020, E3349/2019). Wenn daher das Bundesverwaltungsgericht seine Würdigung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, wesentlich auf eine bestimmte Verwendung der Mehrzahl- bzw der "Ich-Form" oder darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den konkreten Namen des Krankenhauses nicht angeben konnte oder die Begriffe "Nationalarmee" bzw "Polizei" nicht entsprechend trennscharf verwendete, hat es in diesem Zusammenhang sohin den konkreten Sachverhalt, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden ohne Schulbildung und damit ohne entsprechende Alphabetisierung handelt, außer Acht gelassen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur ersichtlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu befragt hat, ob er seine Angaben vor dem BFA aufrechterhalte bzw ob der Beschwerdeführer dazu Ergänzungen machen wolle. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen selbst bzw zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge angenommenen Widersprüchen ist in dieser Niederschrift nicht dokumentiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht in einem entscheidenden Punkt nachgekommen wäre.

2.3. Wenn das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer nicht auch andere Fluchtgründe als den von ihm geäußerten vorgebracht habe, ist nicht nachvollziehbar, warum daraus – vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, das weder Aspekte im Zusammenhang mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufwirft – etwas für die Glaubwürdigkeit bzw Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Verfolgungsgrundes folgen sollte.

2.4. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative in einer anderen afghanischen Großstadt ins Spiel bringt, wird es im fortgesetzten Verfahren die in diesem Zusammenhang getroffenen Annahmen in Bezug zu den aktuellen Länderinformationen zu setzen haben (vgl VfGH 28.2.2022, E2765/2021).

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E509.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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