RS Vfgh 2022/9/20 E1227/2022 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §3, §8, §10, §34, §57
BFA-VG §9
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander jeweils durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan und eine Staatsangehörige des Irans; Mangelhaftigkeit der Begründung zur Untersagung jedweder Musikausübung durch die Taliban; Aufhebung auch der Entscheidung betreffend die iranische Staatsangehörige im Hinblick auf die Untersagung der Eheschließung im Iran

Rechtssatz

Das BVwG anerkennt, dass die Lebensführung und Identität des Zweitbeschwerdeführers wesentlich durch seine Aktivität insbesondere im Metal- und Hiphop-Bereich geprägt ist. Eine Bedrohungssituation für den Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan verneint das BVwG allerdings von vornherein schon deswegen, weil die Taliban jedwede Musikausübung unterdrückten, sodass eine spezifische Verfolgung auf Grund der konkreten Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers gar nicht möglich sei. Indem das BVwG damit eine Verfolgungsgefahr für den Zweitbeschwerdeführer allein schon deshalb ausschließt, weil die staatliche Herrschaftsgewalt durch die Taliban jedwede Musiktätigkeit verfolge und unterdrücke und es somit auf die spezifische Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers im Musikbereich nicht ankomme, belastet es das den Zweitbeschwerdeführer betreffende Erkenntnis mit Willkür: Der Argumentation des BVwG folgend würde asylrelevante Verfolgung auf Grund spezifischer Verhaltensweisen immer dann nicht bestehen, wenn der Staat nur möglichst weitgehend jede freie Persönlichkeitsentfaltung unterdrückte.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und insbesondere des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass eine offizielle Ehe zwischen einer iranischen Frau und einem afghanischen Mann im Iran nicht möglich gewesen sei, wird im Hinblick auf Art8 EMRK zu prüfen sein, ob der Mangel im Erkenntnis des Zweitbeschwerdeführers gemäß §34 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durchschlägt, weshalb auch das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Erkenntnis - im selben Umfang wie das betreffend den Zweitbeschwerdeführer ergangene Erkenntnis - aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

  • E1227/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.09.2022 E1227/2022 ua

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1227.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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