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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Anordnung der Außerlandesbringung eines Staatsangehörigen von Syrien nach Malta im Rahmen eines Dublin-Verfahrens; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in MaltaRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nimmt zwar den Umstand in den Blick, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Haft genommen zu werden. Das BVwG unterlässt es in der Folge aber gänzlich, sich mit den maßgeblichen Haftbedingungen in Malta auseinanderzusetzen, ungeachtet dessen, dass die vom BVwG selbst herangezogenen Länderinformationen diese ausführlich problematisieren und der Beschwerdeführer mit näherer Begründung insofern eine Verletzung seiner Rechte geltend macht.
Der VfGH übersieht nicht, dass der EGMR in vergleichbaren Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen in Malta zwar teilweise in Hinblick auf die sanitären und hygienischen Zustände kritisiert, aber darin keine Verletzung von Art3 EMRK gesehen hat. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des EGMR (11.06.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl 6865/19) und der eine maßgebliche Verschlechterung der Haftbedingungen insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie darlegenden aktuellen Länderinformationen belastet aber das Fehlen jeglicher Ausführungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit Willkür.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, AußerlandesbringungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E622.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022