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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Würdigung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens durch Außerachtlassung der fehlenden Schulbildung des BeschwerdeführersRechtssatz
Wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine Würdigung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, wesentlich auf eine bestimmte Verwendung der Mehrzahl- bzw der "Ich-Form" oder darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den konkreten Namen des Krankenhauses nicht angeben konnte oder die Begriffe "Nationalarmee" bzw "Polizei" nicht entsprechend trennscharf verwendete, hat es in diesem Zusammenhang den konkreten Sachverhalt, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden ohne Schulbildung und damit ohne entsprechende Alphabetisierung handelt, außer Acht gelassen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG nur ersichtlich ist, dass das BVwG den Beschwerdeführer dazu befragt hat, ob er seine Angaben vor dem BFA aufrechterhalte bzw ob der Beschwerdeführer dazu Ergänzungen machen wolle. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen selbst bzw zu den vom BVwG in der Folge angenommenen Widersprüchen ist in dieser Niederschrift nicht dokumentiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das BVwG seiner Ermittlungspflicht in einem entscheidenden Punkt nachgekommen wäre.
Wenn das BVwG darüber hinaus darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer nicht auch andere Fluchtgründe als den von ihm geäußerten vorgebracht habe, ist nicht nachvollziehbar, warum daraus - vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, das weder Aspekte im Zusammenhang mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufwirft - etwas für die Glaubwürdigkeit bzw Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Verfolgungsgrundes folgen sollte.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E509.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022