RS Vfgh 2022/9/20 E509/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Würdigung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens durch Außerachtlassung der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine Würdigung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, wesentlich auf eine bestimmte Verwendung der Mehrzahl- bzw der "Ich-Form" oder darauf stützt, dass der Beschwerdeführer den konkreten Namen des Krankenhauses nicht angeben konnte oder die Begriffe "Nationalarmee" bzw "Polizei" nicht entsprechend trennscharf verwendete, hat es in diesem Zusammenhang den konkreten Sachverhalt, dass es sich beim Beschwerdeführer um jemanden ohne Schulbildung und damit ohne entsprechende Alphabetisierung handelt, außer Acht gelassen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG nur ersichtlich ist, dass das BVwG den Beschwerdeführer dazu befragt hat, ob er seine Angaben vor dem BFA aufrechterhalte bzw ob der Beschwerdeführer dazu Ergänzungen machen wolle. Eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen selbst bzw zu den vom BVwG in der Folge angenommenen Widersprüchen ist in dieser Niederschrift nicht dokumentiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass das BVwG seiner Ermittlungspflicht in einem entscheidenden Punkt nachgekommen wäre.

Wenn das BVwG darüber hinaus darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer nicht auch andere Fluchtgründe als den von ihm geäußerten vorgebracht habe, ist nicht nachvollziehbar, warum daraus - vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, das weder Aspekte im Zusammenhang mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufwirft - etwas für die Glaubwürdigkeit bzw Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Verfolgungsgrundes folgen sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E509.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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