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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen des Irak; mangelnde Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Beschwerdeführers und seiner Betreuungsleistungen für die Entwicklung seines KindesRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch aus seinem Herkunftsstaat mit dem Kind "über moderne Medien solange Kontakt halten kann, bis ein Aufenthaltsstatus [...] im Rahmen eines Niederlassungsverfahrens geklärt werden kann. Die Mutter [eine österreichische Staatsbürgerin] kann mit dem Kind [den Beschwerdeführer] auch im Irak besuchen." Eine nähere Auseinandersetzung insbesondere mit der Bedeutung des Beschwerdeführers für die Entwicklung des Kindes vor dem Hintergrund des vom BVwG nicht in Zweifel gezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers erfolgt nicht.
Der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei Kleinkindern lebensfremd sei anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne. Ebenso betont der VfGH in stRsp, dass dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bei der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. Indem das BVwG seine Entscheidung im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner rund eineinhalbjährigen Tochter gerade darauf stützt, dass der Beschwerdeführer mit ihr aus dem Irak über "moderne Medien" Kontakt halten könne und die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers für seine Tochter in seine Abwägungsentscheidung in keiner Weise einbezieht, belastet es diese mit Willkür.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4559.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022