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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Absonderung nach dem EpidemieG 1950 durch ein Landesverwaltungsgericht; Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Bescheidbeschwerden ohne zusätzliche einfachgesetzliche Zuständigkeitszuweisung bis zum Inkrafttreten der Novelle; Anfechtung von Absonderungsbescheiden mit Bescheidbeschwerde seit Aufhebung einer – nicht hinreichend bestimmten – Zuständigkeitsregel bei den LandesverwaltungsgerichtenRechtssatz
(Jedenfalls) seit der Aufhebung von §7 Abs1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 63/2016 wegen Widerspruches zu Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B-VG durch E v 10.03.2021, G380/2020 ua; kundgemacht in BGBl I 64/2021 mit Wirkung vom 09.04.2021, begründet §7 Abs1a EpiG keinen Rechtsweg gegen Absonderungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung an die Bezirksgerichte. (§7 Abs1a letzter Satz EpiG idF vor BGBl I 183/2021 über die wiederkehrende Prüfung von längerdauernden Anhaltungen, "sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde", umfasste ohnehin keine Befugnis der Bezirksgerichte zur Überprüfung des eine Anhaltung anordnenden Bescheides, sondern lediglich zur amtswegigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Anhaltung.)
Damit unterlagen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, mit denen Anhaltungen nach §7 Abs1a EpiG verfügt wurden, (jedenfalls) seit dem 09.04.2021 (BGBl I 64/2021) und bis zum Inkrafttreten der EpiG-Novelle BGBl I 183/2021 am 23.10.2021 kraft Art130 Abs1 Z1 iVm Art131 Abs1 B-VG der Kontrolle der Landesverwaltungsgerichte, ohne dass es hiezu einer zusätzlichen einfachgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung bedurft hätte. In diesem Sinn haben auch die Gesetzesmaterialien zur EpiG-Novelle BGBl I 183/2021 ausgeführt, dass die Aufhebung von §7 Abs1a zweiter Satz EpiG durch den VfGH "zur Folge [hatte], dass nunmehr Absonderungsbescheide mit Bescheidbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 und Absonderungen aufgrund eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art130 Abs1 Z2 B-VG bei den Landesverwaltungsgerichten angefochten werden können" (vgl idS weiters die Übergangsbestimmung des §50 Abs26 EpiG idF BGBl I 183/2021).
Der vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) angefochtene Absonderungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz erging am 17.09.2021, weshalb gegen ihn Bescheidbeschwerde nach Art130 Abs1 Z1 iVm Art131 Abs1 B-VG erhoben werden konnte. Daran hat das Inkrafttreten von §7a EpiG mit 23.10.2021 nichts geändert, weil §50 Abs26 EpiG anordnet, dass Beschwerden gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §7a leg cit idF BGBl I 183/2021 "bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, [...] nach der Rechtslage vor BGBl I Nr 183/2021 weiterzuführen" sind, und die Bescheidbeschwerde am 22.09.2021 bei der vor dem LVwG belangten Behörde eingebracht und von dieser dem LVwG am 07.10.2021 (einlangend) vorgelegt worden war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), Gericht Zuständigkeit, Bezirksgericht, Landesverwaltungsgericht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Novellierung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4450.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022