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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 9.4.1992, 91/06/0153, dass das Ortsbild jedenfalls anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen ist, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist. Weiters hat der VwGH in dem Erkenntnis VwGH 22.10.2008, 2007/06/0065, ausgesprochen, dass maßgebliche Voraussetzung für eine Beurteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Vlbg BauG 2001 einerseits der konsensgemäße Bestand jener Umgebung ist, in der eine bauliche Anlage in Erscheinung tritt, bzw. der konsensgemäße Bestand jenes Ortsteiles, dem die bauliche Anlage zuzuordnen ist, unter Umständen auch der konsensgemäße Bestand eines anderen Ortsteiles, von dem aus oder zu dem es erhaltenswerte Sichtbeziehungen gibt; es ist daher zunächst im Befund eines derartigen Gutachtens die Umgebung bzw. der Ortsteil, der im Sinn dieser Bestimmung maßgeblich ist, genau zu umschreiben. Es existiert somit bereits hg. Judikatur zu dem für die Beurteilung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Vlbg BauG 2001 maßgeblichen Ortsbild. Dass für Bauvorhaben im ländlichen Bereich ein anderer Beurteilungsmaßstab heranzuziehen sei, ergibt sich daraus nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060097.L01Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022