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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0268 E 25. September 2019 RS 2 (hier in Bezug auf die Inanspruchnahme der "Republik Österreich")Stammrechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060133.L03Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022