RS Vwgh 2022/10/6 Ra 2022/06/0058

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Veröffentlicht am 06.10.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2018 §33 Abs2
BauO Tir 2018 §33 Abs5
BauO Tir 2018 §34 Abs4 litd
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0059

Rechtssatz

Auflagen im Sinne des § 34 Abs. 4 lit. d Tir BauO 2018 müssten dazu führen, dass die rechtmäßigen betrieblichen Immissionen durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen an der Grenze des Baugrundstückes (die Einwirkung bereits an der Grenze ist der Beurteilungsmaßstab) soweit gemindert werden können, dass die ohne diese von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen gegebene Grundbelastung (das vom Sachverständigen angenommene Ist-Maß) nicht überschritten wird. In einem solchen Fall wäre zwar das Widmungsmaß weiterhin überschritten, es würde sich aber eine Belastung durch Immissionen aus der Betriebsanlage gar nicht auswirken (vgl. VwGH 8.6.2011, 2011/06/0048).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060058.L05

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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