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L82000 BauordnungBeachte
Rechtssatz
Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung das Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Grundstückes maßgeblich, wobei die Summe des Ist-Maßes und des Prognosemaßes dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Wenn die Ist-Situation an Immissionen bereits über dem so maßgeblichen Widmungsmaß liegt, ist der Wohncharakter des Gebietes zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Erhöhung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes durch eine weitere bauliche Anlage ist dann aber nicht mehr zulässig (vgl. etwa VwGH 31.5.2012, 2010/06/0189, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060058.L04Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022