RS Vwgh 2022/10/6 Ra 2022/06/0058

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Veröffentlicht am 06.10.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs4
BauO Tir 2018 §33
BauO Tir 2018 §33 Abs2
BauO Tir 2018 §33 Abs3
BauO Tir 2018 §33 Abs5
BauRallg
GewO 1994 §79 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0059

Rechtssatz

Ein Nachbar kann als Betriebsinhaber Einwendungen bezüglich der heranrückenden Wohnbebauung erheben, wenn zulässige Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen, die durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2021/06/0089, mwN). Wird durch die Immissionen im Hinblick auf die Widmung des benachbarten Bauplatzes das für diesen zulässige Immissionsniveau überschritten, so darf die Baubewilligung, sofern mit Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, nicht erteilt werden. Räumlich besteht die Nachbarstellung dabei im selben Ausmaß wie im Bereich des herkömmlichen Immissionsschutzes, nämlich für Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 2 Tir BauO 2018. Nach § 33 Abs. 5 Tir BauO 2018 kommt es daher darauf an, ob Immissionen an der Grundgrenze des benachbarten Bauplatzes verursacht werden, die der Flächenwidmung dieses Grundstücks (im vorliegenden Fall: allgemeines Mischgebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg: "Immissionen ..., die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken") räumt nicht die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 21.10.2009, 2008/06/0041, 8.6.2011, 2011/06/0048, jeweils zu § 26 Abs. 4 Stmk. BauG).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060058.L03

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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