TE Vwgh Beschluss 2022/10/13 Ra 2022/15/0058

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Veröffentlicht am 13.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision desF L in L, vertreten durch die Prof. Dr. Josef Schlager Wirtschaftstreuhand GmbH in 4040 Linz, Freistädterstraße 313, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. April 2022, Zl. RV/5100554/2021, betreffend Einkommensteuer 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der im Jahr 1947 geborene Revisionswerber machte in der Einkommensteuererklärung 2015 für Einkünfte infolge einer Betriebsaufgabe in Höhe von 66.187,08 € den Hälftesteuersatz geltend (§ 37 Abs. 5 EStG 1988).

2        Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 29. August 2017 erklärungsgemäß fest.

3        Mit Bescheid vom 14. Jänner 2019 führte es sodann gemäß § 293b BAO eine Berichtigung des Bescheides vom 28. August 2017 durch und begründete dies damit, der Revisionswerber habe per 30. Juni 2015 die Betriebsaufgabe erklärt und den Hälftesteuersatz geltend gemacht, obwohl er seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachgegangen sei und relevante Einkünfte erzielt habe.

4        Gegen den gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid 2015 erhob der Revisionswerber Beschwerde. Darin führte er aus, eine Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit sei nicht vorgesehen gewesen und auch nicht erfolgt. Er habe es nach der „ungeplanten und überraschenden Kontaktaufnahme“ durch die Gerichte als seine Bürgerpflicht betrachtet, wieder Aufträge anzunehmen.

5        Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 279 BAO ab und führte zur Begründung aus, die Einkünfte des Revisionswerbers aus der nach dem 30. Juni 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeit hätten die in § 37 Abs. 5 Z 3 2. Satz EStG 1988 normierte Grenze von 730 € überschritten. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 5 EStG 1988 sei, dass die aktive Erwerbstätigkeit (oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze) mit der Betriebsaufgabe auch tatsächlich eingestellt werde, wobei eine Einstellung im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 jedenfalls verlange, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet sei (Hinweis auf VwGH 21.4.2021, Ra 2019/15/0156). Der Revisionswerber habe bereits im vierten Quartal 2015 aber auch zu Beginn des Jahres 2016 neuerliche Sachverständigentätigkeiten durchgeführt und abgerechnet. Die von der Rechtsprechung geforderte „gewisse (längerfristige) Dauer“ sei daher nicht erfüllt.

7        Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesfinanzgericht habe verkannt, dass in § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 keine zeitliche Frist zur Einstellung der Erwerbstätigkeit normiert sei. Der Revisionswerber habe die aktive Erwerbstätigkeit durch die Abmeldung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und der Austragung aus der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zum 30. Juni 2015 nachweislich eingestellt. Die Kontaktaufnahme durch die Gerichte zur Bestellung als Sachverständiger sei ungeplant und überraschend gekommen. Somit habe zum 30. Juni 2015 jedenfalls eine auf Dauer angelegte Einstellung der Erwerbstätigkeit vorgelegen. Nachdem keine gesetzliche Frist vorgesehen sei und die Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger nicht im Vorhinein geplant werden könne bzw. vom Revisionswerber hier auch eine Bürgerpflicht gesehen werde, könne die Wiederaufnahme der Sachverständigentätigkeit nicht schädlich für die steuerliche Begünstigung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 sein.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11       Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).

12       In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).

13       Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

14       Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt eine Einstellung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 nur dann vor, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2019/15/0156; und 19.5.2021, Ro 2020/13/0002).

15       Das Bundesfinanzgericht stellte fest, der Revisionswerber habe bereits im vierten Quartal 2015 und damit kurz nach der mit 30. Juni 2015 erfolgten Betriebsaufgabe wieder Sachverständigentätigkeiten durchgeführt und abgerechnet und mit dieser Erwerbstätigkeit die in § 37 Abs. 5 Z 3 2. Satz EStG 1988 normierte Grenze von 730 € überschritten. Im Hinblick darauf erachtete es die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 5 EStG 1988 für nicht gegeben.

16       Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, in § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 sei keine zeitliche Frist zur Einstellung der Erwerbstätigkeit normiert, und dem Hinweis auf die „ungeplante und überraschende Kontaktaufnahme“ durch die Gerichte sowie dem Vorliegen einer vermeintlichen „Bürgerpflicht“ wird weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG noch ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. In Bezug auf die Anwendbarkeit des § 293b BAO enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.

17       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150058.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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