TE Vwgh Beschluss 2022/10/14 Ra 2020/22/0207

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Veröffentlicht am 14.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des L V, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2020, 405-11/175/1/4-2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist bosnischer Staatsangehöriger und stellte am 17. Jänner 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2019 abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß dem konkret in Rede stehenden § 41a Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nur dann erteilt werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG verfügt habe und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a NAG erloschen oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 NAG gegenstandslos geworden sei. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ des Revisionswerbers sei jedoch im Hinblick auf eine gegen ihn 2016 erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig geworden. Somit lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG nicht vor. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK habe nicht zu erfolgen.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 14.7.2020, E 554/2020-6) eingebrachte - außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4-B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber nur ins Treffen, „die belangte Behörde“ habe „die Tragweite der von ihr herangezogenen Versagensgründe“ verkannt, indem sie seinen jahrelangen Aufenthalt in Österreich samt damit einhergehender Aufenthaltsverfestigung unberücksichtigt gelassen habe.

8        Damit spricht der Revisionswerber - wie dann auch in den Revisionsgründen - eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens an, übersieht dabei aber, dass sein Antrag schon mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall hat aber eine auf das Privat- und Familienleben Bezug nehmende Interessensabwägung zu unterbleiben (vgl. etwa VwGH 3.9.2021, Ra 2021/22/0165, Rn. 7 ff.).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220207.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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