TE Vwgh Beschluss 2022/10/17 Ra 2019/08/0081

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Veröffentlicht am 17.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Revisionssache des B S in S, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Maria Juritsch, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Theaterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Jänner 2019, LVwG-S-973/001-2018, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber behauptete in der Revision die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 28. Februar 2019. Der diesbezügliche Rückschein betraf allerdings die Zustellung des Dolmetschergebührenbeschlusses vom 25. Februar 2019. Das angefochtene Erkenntnis vom 28. Jänner 2019 wurde dem Revisionswerber nach der Aktenlage bereits am 1. Februar 2019 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung beim Postamt) zugestellt. Die gegenständliche Revision vom 11. April 2019 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erst am 12. April 2019 eingebracht.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2022 hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vor. Der Revisionswerber gab zu diesem Vorhalt innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen.

Vorliegend endete - aufgrund der nicht bestrittenen Zustellung des Erkenntnisses am 1. Februar 2019 - die Revisionsfrist mit Ablauf des 15. März 2019. Die mit 11. April 2019 datierte und am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080081.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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