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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des S E, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2021, I419 2180197-3/8E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 21. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 22. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers fest. Das BVwG stellte im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung fest, dass der seit 2015 im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber hierzulande über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfüge, Deutsch auf A2-Niveau spreche und eine Hepatitis-B-Infektion aufweise. Daher falle die Interessenabwägung zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.
3 Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2021 beantragte der Revisionswerber gemäß § 55 AsylG 2005 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ sowie gemäß § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) die Nachsicht von der Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde. In einer weiteren - auf Grund eines Mängelbehebungsauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) erfolgten - Stellungnahme hielt der Revisionswerber ausdrücklich fest, dass der Antrag auf Mängelheilung auf § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 gestützt werde.
4 Mit Bescheid vom 28. April 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest. Unter einem wurde der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. September 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG 2005 und § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (anstatt abgewiesen) werde. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Das BVwG stellte zur Person des Revisionswerbers (über die im Erkenntnis vom 22. Oktober 2018 getroffenen Feststellungen hinausgehend) fest, dieser habe Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen, in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und in seiner Wohngemeinde wiederholt Aushilfstätigkeiten im Straßendienst verrichtet. Zudem sei er in einem näher genannten Verein sowie in einer Kirchengemeinde aktiv (gewesen). Seine chronische Hepatitis B werde mit einem näher bezeichneten Medikament behandelt. All diese Umstände seien „bereits im abgeschlossenen Verfahren über den internationalen Schutz“ vorgelegen. Im Oktober 2018 habe er einen Deutschkurs B2 besucht, im Winter 2018/2019 habe er 3,5 Wochenstunden freiwillig bei einer Sozialeinrichtung mitgearbeitet und seit Oktober 2020 helfe er ehrenamtlich bei der Essensausgabe der Caritas mit. Weiters habe er zwei Einstellungszusagen und insgesamt sieben Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Die belangte Behörde habe dem Revisionswerber am 12. Februar 2021 aufgetragen, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein einer solchen gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen oder einen begründeten Heilungsantrag einzubringen. In der Folge habe der Revisionswerber auf den bereits gestellten Heilungsantrag verwiesen und der belangten Behörde eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung übermittelt. Ein Reisedokument und das Original seiner Geburtsurkunde habe er jedoch nicht vorgelegt.
Beweiswürdigend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe keinen Nachweis für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der entsprechenden Dokumente erbracht. Er habe vielmehr sogar angegeben, ein Original der Geburtsurkunde zu besitzen, dieses aber nur vorlegen zu wollen, wenn er zu diesem Zweck eine Vorladung erhalte. Zudem sei er einem Interviewtermin mit einer nigerianischen Delegation unentschuldigt ferngeblieben und habe nicht einmal behauptet, die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben (worüber die Botschaft des Herkunftsstaates des Revisionswerbers nach dem Amtswissen des BVwG regelmäßig auch Bestätigungen ausstelle).
7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG fest, die belangte Behörde habe den Heilungsantrag des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen, weil er keinen Nachweis erbracht habe, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Da der Revisionswerber somit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei, sei sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Der diesbezügliche Spruchpunkt des bekämpften Bescheides sei daher entsprechend anzupassen.
Die Zurückweisung eines Antrags (wie des vorliegenden) sei mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Rückkehrentscheidung sei nur dann nicht zu erlassen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären sei. Eine somit gebotene Interessenabwägung könne vorliegend aber unterbleiben, weil bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und sich seitdem kein geänderter Sachverhalt ergeben habe, der zu einer Neubeurteilung nach Art. 8 EMRK führen müsste. Vergleichsmaßstab sei der bei Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22. Oktober 2018 vorgelegene Sachverhalt. Die verbesserten Sprachkenntnisse des Revisionswerbers und die Arbeitsplatzzusagen stellten keine maßgeblichen Änderungen dar und seine sonstigen Aktivitäten gingen nicht über die früheren hinaus. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers sei der Sachverhalt unverändert. Die seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vergangene Zeitspanne von zwei Jahren und elf Monaten bewirke noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Die belangte Behörde habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weiterhin zulässig sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt und dessen nach dem Erkenntnis von 2018 erfolgte Änderungen geklärt seien, sodass ein eindeutiger Fall vorliege, in dem die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht geboten sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das BVwG habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im vorangegangenen Verfahren knapp drei Jahre vergangen seien. Zusätzlich zum Zeitablauf wären bei der Interessenabwägung weitere Umstände zu Gunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen gewesen, insbesondere seine verbesserten Sprachkenntnisse, die vorgelegten Arbeitsvorverträge, sein bestandener Pflichtschulabschluss, die ehrenamtliche Tätigkeit und die in der Vergangenheit ausgeübte erlaubte Erwerbstätigkeit. Diese Aspekte seien in die Entscheidung über die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2018 noch nicht eingeflossen.
Zudem sei die Begründung der Abweisung seines Antrags auf Mängelheilung mangelhaft. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis habe der Revisionswerber angegeben, das Original seiner Geburtsurkunde jederzeit abgeben zu können, wofür es auf Grund der Corona-Lage aber einer Terminvereinbarung und somit Ladung bedurft hätte. Der Revisionswerber habe auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern sei einem Ladungstermin im Juli 2021 unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung nicht nachgekommen; weitere Ladungen seien nicht erfolgt.
Die Revision ist zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt.
10 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen die darin genannten Urkunden und Nachweise (ua. ein gültiges Reisedokument) anzuschließen. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (wie hier nach § 55 AsylG 2005) zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen kann (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN). Allerdings kann die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (ua.) nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
11 Im vorliegenden Fall hat das BVwG die Abweisung des Heilungsantrags des Revisionswerbers allein mit dem nicht erbrachten Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung der entsprechenden Dokumente begründet. Das BVwG hat dabei übersehen, dass der Revisionswerber seinen Heilungsantrag auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 gestützt hat. Für die somit gebotene Prüfung dieses Heilungstatbestandes hätte das BVwG aber eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vornehmen müssen (vgl. dazu, dass die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 16; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29 f). Im Hinblick auf die vom Revisionswerber im gegenständlichen Fall ins Treffen geführten integrationsbegründenden Umstände wäre dafür - entgegen der Ansicht des BVwG - auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen (vgl. erneut VwGH Ra 2019/21/0214, Rn. 18).
12 Das Verwaltungsgericht hat - worauf ferner hinzuweisen ist - vorliegend auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es (wie eingangs dargestellt) lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Oktober 2018 eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG gleichzusetzen ist).
13 Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann auch dahingestellt bleiben, ob das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zutreffender Weise verneint hat (vgl. insoweit erneut VwGH Ra 2016/21/0168, Rn. 35).
14 Im Ergebnis erweist sich die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des BVwG für die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben.
15 Im Übrigen sei noch auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
16 Im vorliegenden Fall hat das BVwG aber nicht die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 gestützt, sondern es hat das Kriterium des Nichtvorliegens eines geänderten Sachverhaltes (der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht) für die Bejahung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 auch im Fall einer Antragszurückweisung nach (wie hier) § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu ergehen hat, herangezogen.
17 Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist; bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen. Eine Grundlage dafür, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung von einer derart gebotenen Interessenabwägung dann absehen zu können, wenn bereits zuvor eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden ist und seit Erlassung dieser Rückkehrentscheidung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist, findet sich aber weder in § 9 BFA-VG noch in einer Bestimmung des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 (vgl. zur Durchführung einer Interessenabwägung im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in einer Konstellation, in der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, VwGH 3.3.2022, Ra 2020/21/0400, Rn. 17 f). Ausgehend davon erweist sich auch die Begründung des BVwG hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als ungenügend.
18 Das angefochtene Erkenntnis war aber bereits auf Grund der in Rn. 14 dargelegten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220228.L00Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022