TE Vwgh Beschluss 2022/11/3 Ra 2022/11/0163

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. W E in G, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Mai 2022, Zl. VGW-162/009/3256/2017-21, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 28. September 2016 setzte die belangte Behörde den Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015 gemäß Abschnitt I iVm. Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien mit € 28.000,-- fest. Begründend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei mit Schreiben vom 31. August 2016 zur Übermittlung von für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen bis zum 23. September 2016 aufgefordert worden. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei der Fondsbeitrag mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei laut Eintragungen in der Ärzteliste vom 1. April 1990 bis 31. Dezember 2016 als niedergelassener Facharzt für Innere Medizin an einer näher genannten Ordinationsadresse im 1. Bezirk in Wien tätig gewesen. Im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 habe er diese Ordination als Gruppenpraxis in der Form einer OG zusammen mit Dr. S geführt. Davor sei diese Gruppenpraxis jahrelang vom Revisionswerber gemeinsam mit Dr. K zunächst als OEG und anschließend als OG geführt worden. Seit 1. Juli 2012 sei der Revisionswerber zudem an einer näher bezeichneten Ordinationsadresse im 9. Bezirk in Wien eingetragen gewesen. Weiters scheine der Revisionswerber laut Auszug aus der Ärzteliste ab 19. Juni 1995 als stellvertretender ärztlicher Leiter der „neuen“ W Klinik auf.

4        Zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für 2015 habe der Revisionswerber mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 eine Erklärung seines Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2012 sowie seinen Einkommensteuerbescheid 2012 samt einer Beilage (Einkünfte als Facharzt für Innere Medizin und Internist der W Klinik) vorgelegt, wobei er auf der Erklärung einen Gesamtbetrag von € 54.793,22 angeführt habe. Der Einkommensteuerbescheid 2012 hingegen habe ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 489.690,67 ausgewiesen.

5        Mit Schreiben vom 2. November 2015 habe die belangte Behörde den Revisionswerber zunächst aufgefordert, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie Honorarnoten über nichtärztliche Tätigkeiten für das Jahr 2012 vorzulegen. Dasselbe Ersuchen sei am 21. Jänner 2016 per E-Mail an die Steuerberaterin des Revisionswerbers ergangen.

6        Mit E-Mail vom 25. Jänner 2016 habe die Steuerberaterin darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der nichtärztlichen Tätigkeiten weder Honorarnoten noch eine klassische Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gebe. Es handle sich um einen Bezug als Vorstand einer Kapitalgesellschaft, der lediglich kraft steuerlicher Bestimmungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einzustufen sei. In der Folge sei nochmals der Einkommensteuerbescheid 2012 inklusive Vorauszahlungsbescheid für 2014 sowie die Einkommensteuererklärung 2012 an die Behörde übermittelt worden.

7        Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 habe die Behörde vom Revisionswerber die Einkommensteuerklärung für das Jahr 2012 samt aller Beilagen, den vollständigen Einkommensteuerbescheid 2012 sowie die Jahresabschlüsse von acht Gesellschaften, die mit dem Revisionswerber in Verbindung stünden, abverlangt.

8        Der Revisionswerber habe telefonisch erklärt, die Jahresabschlüsse nicht zu übermitteln.

9        Mit Schreiben vom 31. August 2016 habe die Behörde ihre Aufforderung zur Unterlagenübermittlung vom 13. Juni 2016 wiederholt und darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Entsprechung der Höchstbeitrag festgesetzt werden müsse.

10       Darauf habe der Revisionswerber mit einem „Einspruch“ reagiert. Es sei ihm nicht erlaubt, die verlangten Jahresabschlüsse zu übermitteln, da es sich dabei um vertrauliche Unterlagen handle, die mit dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nichts zu tun hätten. Bei den Kapitalgesellschaften beziehe er als Geschäftsführer kein Honorar. Er sei dort nicht in ärztlicher oder medizinischer Funktion tätig. Bei der angeführten OG beziehe er ebenfalls keine Einkünfte; alle Erträge dieser Gesellschaften gingen an Dr. S. Der Revisionswerber beziehe seine Einkünfte vorwiegend als Vorstand der W AG.

11       Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien schriftliche Stellungnahmen der Parteien übermittelt und die Angelegenheit sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Zudem habe der Revisionswerber weitere Unterlagen vorgelegt.

12       Zu den übermittelten Honorarnoten des Revisionswerbers als Vorstand der W AG führte das Verwaltungsgericht aus, diese beträfen lediglich die Monate Jänner, März und Dezember 2013. Demnach seien dem Revisionswerber jeweils € 19.432,58 ausbezahlt worden. Für das Jahr 2012 seien keine Honorarnoten vorgelegt worden. Mit einem weiters vorgelegten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 2010 sei die Bestellung von Dr. K als ärztlicher Leiter der W Klinik genehmigt worden. Die Honorarnoten von Dr. K als Vertreter des ärztlichen Direktors an die W GmbH & Co KG stammten aus dem Jahr 2013 und beträfen die Monate jenes Jahres sowie den Dezember 2012. Mit dem übermittelten Gesellschafterbeschluss der OG vom 15. Juni 2012 sei abweichend vom Gesellschaftsvertrag festgeschrieben worden, dass der Revisionswerber „während des Geltungszeitraums“ keinen Gewinn aus der OG erhalte. Der Einkommensteuerbescheid 2012 weise neben Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von insgesamt € 489.690,67 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Funktionsgebühren aus. Der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 seien insbesondere Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit für die W AG in der Höhe von € 330.695,97, Einkünfte als Facharzt für Innere Medizin (Ordination und Internist der W Klinik) in der Höhe von € 54.793,22 sowie Einkünfte aus der Beteiligung der Dr. E und Dr. K OG in der Höhe von € 105.049,94 zu entnehmen. Die behördlich abverlangten Jahresabschlüsse seien nicht übermittelt worden.

13       Betreffend die W GmbH hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich dabei um die Komplementär-GmbH der W GmbH & Co KG handle. Letztere verfüge über die Bewilligung zum Betrieb der W Klinik, eines Belegspitals, als Krankenanstalt nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG). Ärztlicher Leiter der W Klinik sei zur fraglichen Zeit Dr. K gewesen. Seit 19. Juni 1995 sei der Revisionswerber stellvertretender ärztlicher Leiter gewesen. Laut Honorarnoten sei dies ab Dezember 2012 Dr. K gewesen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GmbH sei der Revisionswerber, der in der Klinik auch als Internist bzw. Belegarzt tätig sei. Kommanditistin der W GmbH & Co KG sei die W AG, deren Alleinvorstand der Revisionswerber sei. Dem Internetauftritt der Klinik zufolge fungiere die W GmbH & Co KG „unter der Geschäftsführung“ u.a. des Revisionswerbers seit 1995 als Betreibergesellschaft der W Klinik. Die Gewinne aus den einzelnen Tochtergesellschaften sammelten sich bei der Muttergesellschaft, der W AG, an. Von dieser AG, zu deren Aktionären der Revisionswerber zähle, beziehe dieser ein monatliches Honorar als Vorstand. Von der W AG aus werde die Gruppe strategisch geführt. Im Wege der Beteiligungen werde auf die Töchter insoweit Einfluss genommen, als bei schlechtem Geschäftsgang insbesondere auf Personalebene reagiert werde. Auch bei Finanzbedarf trete die W AG bei Verhandlungen mit Banken in Erscheinung. Die W Klinik als Belegspital diene für Operationen, die von Belegärzten durchgeführt würden. Insgesamt gebe es ca. 200 Belegärzte, die im Haus registriert seien. Die Klinik verfüge über 145 Betten sowie entsprechendes Krankenpersonal. Zudem seien dort auch ständig sechs bis sieben Hausärzte, die dem ärztlichen Leiter unterstellt seien, tätig. Registriert sei die Klinik an der Adresse im 9. Bezirk in Wien, an der der Revisionswerber auch seit 1. Juli 2012 als niedergelassener Facharzt für Innere Medizin eine Ordination betreibe. Die ärztlichen Honorare, die die Patienten zu entrichten hätten, würden von der W GmbH & Co KG empfangen und an die jeweiligen Belegärzte weitergeleitet.

14       In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Behörde sei aufgrund des im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Gewinns aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 489.690,67 sowie in Anbetracht der vom Revisionswerber deklarierten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von € 54.793,22 berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet gewesen, sich durch Einholung entsprechender zusätzlicher Unterlagen Klarheit darüber zu verschaffen, ob es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2012 ersichtlichen Einkünften um solche aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit handle, zumal der Revisionswerber den Großteil dieser Einkünfte in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Behörde ohne nähere Begründung ausgeklammert bzw. nicht angeführt habe. Dem Revisionswerber obliege weder die rechtliche Beurteilung, welche Einkünfte ärztlicher Tätigkeit entstammten, noch könne er sich mit dem Verweis auf das öffentlich zugängliche Firmenbuch seiner grundsätzlichen Vorlageverpflichtung entziehen. Es erscheine auch durchaus relevant, aus den Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften ersehen zu können, welche Gesellschaften in welcher Weise zum bei der W AG zusammenlaufenden Gewinn beigetragen hätten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die W GmbH von besonderem Interesse. Diese stelle in Verbindung mit der W GmbH & Co KG einen wesentlichen Eckpfeiler des Konstrukts bzw. der Schachtelkonstruktion dar und sei zumindest „hier“ eine ärztliche Tätigkeit des Revisionswerbers jedenfalls naheliegend. Die im Wege der W AG an den Revisionswerber als Alleinvorstand derselben ausbezahlten Honorare stammten aus den von den Tochtergesellschaften lukrierten Gewinnen.

15       Zudem seien die organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der die Bewilligung zum Betrieb der W Klinik erteilt worden sei, als ärztliche Tätigkeit zu werten. Der Revisionswerber sei auch als Internist/Belegarzt der W Klinik tätig gewesen, die von einer Gesellschaft betrieben werde, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden könne. Die Haupttätigkeit der W GmbH & Co KG sei ohne Zweifel auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet.

16       Die Behörde habe zu Recht nähere Auskünfte über die in Rede stehenden Gesellschaften verlangt. Die zu Tage getretene Schachtelkonstruktion mache es geradezu unumgänglich, eine eingehende Prüfung vorzunehmen, da auch nicht auszuschließen sei, dass durch die Verschachtelung versucht werde, der gesetzlichen Beitragspflicht zu einem Gutteil zu entgehen.

17       Überdies ergäbe sich unter Bedachtnahme auf die Gesamteinkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (drei Positionen in der Höhe von € 330.695,97, € 54.793,22 sowie € 105.049,94) ein errechneter Fondsbeitrag jenseits des Höchstbeitrages. Mangels vollständig vorgelegter Unterlagen erweise sich die Vorschreibung des Höchstbeitrages jedenfalls als zulässig, und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

18       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

19       Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

20       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

22       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

23       § 96a ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 56/2005, lautet:

„§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden.“

24       Die hier maßgebende Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet:

“I. Fondsbeitrag

...

(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens EUR 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.

...

IV. Verfahren

...

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2 - 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

...

(7) Wird der Verpflichtung gemäß Abs. 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben. ... .

...“

25       Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung sind von den Fondsmitgliedern jene Unterlagen vorzulegen, die „erforderlich“ sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Ob bestimmte Unterlagen erforderlich sind, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) daher gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058). Wird der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben (Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung; zum Erfordernis der „zeitgerechten und vollständigen“ Entsprechung der Vorlageverpflichtung siehe ebenfalls VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058, mwN).

26       Im Revisionsfall steht außer Frage, dass der Revisionswerber keinen der in der behördlichen Aufforderung (zuletzt) vom 31. August 2016 genannten und vom Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung als erforderlich erachteten Jahresabschlüsse, nämlich u.a. der W GmbH, der W GmbH & Co KG sowie der W AG, vorgelegt hat. Betreffend seine Tätigkeit bei der W GmbH sowie bei der W GmbH & Co KG hat der Revisionswerber keine in die Beitragsgrundlage aufzunehmenden Einkünfte angeführt und vorgebracht, bloß für nicht als ärztlich zu erachtende Tätigkeiten ein Vorstandshonorar bei der W AG zu beziehen.

27       Zunächst tritt die Zulässigkeitsbegründung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der zufolge die Tätigkeit des Revisionswerbers als Geschäftsführer der W GmbH als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren sei, nicht substantiiert entgegen. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, es handle sich gegenständlich um ein privatrechtlich organisiertes Belegspital und nicht um ein öffentliches Spital, ist nicht ersichtlich, dass dieser Umstand fallbezogen zu einer abweichenden Einschätzung zu führen hätte (zu einer GmbH, die ein Sanatorium betreibt und somit eine schon nach dem Gesetzeswortlaut als der ärztlichen Tätigkeit dienende Krankenanstalt im Sinn des § 2 Abs. 1 [Z. 4] KAKuG anzusehen ist, vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0126, 0127; siehe auch § 1 Wr. KAG).

28       Dass im Fall einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Gruppenpraxis u.a. Jahresabschlüsse (ungeachtet einer öffentlichen Zugänglichkeit und unbeschadet einer Anforderung weiterer erforderlicher Unterlagen durch die Ärztekammer) jedenfalls vorzulegen sind, ist Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung zu entnehmen. Weshalb daher im Hinblick auf die vorliegenden Gesellschaftsstrukturen die Jahresabschlüsse der W GmbH, der W GmbH & Co KG bzw. der W AG per se als ungeeignet bzw. als nicht erforderlich im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung zu betrachten wären oder die im angefochtenen Erkenntnis dargelegte Begründung für die Erforderlichkeit der Unterlagenanforderung als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren wäre, ist ungeachtet des Umstands, dass die in Rede stehenden Gesellschaften keine Gruppenpraxis betreiben, nicht ersichtlich (siehe auch VwGH 25.1.2019, Ra 2018/11/0247).

29       Vor diesem Hintergrund gelingt es der Zulässigkeitsbegründung somit nicht aufzuzeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass in der vorliegenden Konstellation die Jahresabschlüsse u.a. der W GmbH, der W GmbH & Co KG sowie der W AG erforderlich gewesen seien, um die Höhe der Einkünfte des Revisionswerbers aus ärztlicher Tätigkeit beurteilen zu können, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde.

30       War der Höchstbeitrag aber schon mangels fristgerechter Entsprechung der behördlichen Unterlagenanforderung vorzuschreiben, so kommt es auf die übrigen in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Fragen nicht an.

31       Da die Revision somit eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110163.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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