Norm
StGB §178Rechtssatz
Das Verhalten einer symptomlosen Person, das unter Einhaltung zur Tatzeit empfohlener Vorsichtsmaßnahmen Kontakt mit anderen Personen mit sich bringen kann, ist ? ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen der Missachtung einer bescheidmäßig verfügten Quarantäne ? unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 178 f StGB dann nicht als sozialinadäquat anzusehen, wenn per (zum Tatzeitpunkt geltender) Verordnung geregelt ist, dass (etwa) bei einer bestimmten Viruslast nicht von einer Ansteckungsgefahr auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134136Im RIS seit
14.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022