Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Für die Frage des Lenkens ist - bei zeitgleichem Halten der Lenkstange des E-Scooters durch die zwei Personen- kein Beweisverfahren dahingehend erforderlich, ob in jedem einzelnen Moment der Fahrt ausschließlich eine Person Einfluss auf die Richtungswahl genommen hat, da es primär auf die jederzeitige Möglichkeit der Einflussnahme auf die Richtungswahl ankommt.
Schlagworte
E-Scooter; Lenken; Halten der Lenkstange; Einflussaufnahme auf die Richtungswahl; Einfluss von AlkoholEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.053.14955.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022