Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1993, Zl. 123.257/2-II/2/93, betreffend Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Donaudienst der Bundespolizeidirektion Wien (im folgenden BPD), Bezirkspolizeikommissariat nn, zur Dienstleistung zugeteilt.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits im August 1991 eine Tätigkeit für die Fahrschule R. in Wien gemeldet hatte (Überstellung von Kraftfahrzeugen von Salzburg nach Wien, Instandhaltung der Fahrschulmotorräder, kein Kontakt mit Fahrschülern bzw. Privatpersonen), ergänzte er auf Grund einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige (Vorwurf, auch als Fahrlehrer tätig zu sein) mit Meldung vom 3. Juni 1992 seinen Tätigkeitsbereich wie folgt: Überstellung der Fahrschulfahrzeuge (PKW und Motorräder) zu Prüfungsörtlichkeiten im Raum Wien; Anwesenheit bei der praktischen Fahrprüfung, um den reibungslosen Ablauf zu garantieren, die übrigen Fahrlehrer der Fahrschule R. zu kontrollieren und sich als geprüfter Fahrlehrer für die Gruppen A und B als Beisitzer bei Prüfungen zu betätigen. Der Beschwerdeführer habe mit den Fahrschülern genausoviel Kontakt wie der polizeiliche oder technische Prüfer. Nach Erwerb der Fahrlehrerberechtigung vor drei Jahren sei er ab Jänner 1992 mehrmals monatlich entgeltlich für die Fahrschule R. bei Fahrprüfungen anwesend. Er versehe noch immer beim Donaudienst der BPD als Revisions- und Streifenbeamter Gruppendienst. Dieser werde nahezu ausschließlich im Bereich des Donaustroms (grenzpolizeiliche Tätigkeit und Hafenstreifen) absolviert, wobei lediglich der Fußstreifendienst am Mexikoplatz als Kontaktmöglichkeit zum Straßenverkehr anzusehen sei.
Nach Einholung einer Beschreibung der dienstlichen Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers (Stellungnahme der BPD/Donaudienst vom 29. Juni 1992) teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, ihm die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung zu untersagen und bot ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
In seiner (undatierten) Stellungnahme wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, daß durch seine Anwesenheit als Fahrlehrer bei theoretischen und praktischen Prüfungsabläufen der Fahrschule R. kein persönlicher Kontakt zu den Fahrschülern entstehe. Er habe vor ca. sechs Jahren die "Mot.Verk.Gr." aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Da er bei einer beabsichtigten Ablehnung seiner Fahrlehrertätigkeit an keinem Weiterbildungskurs bzw. Fortbildungsseminar des Fachverbandes teilnehmen könnte, ersuche er die Dienstbehörde, ihm seine Tätigkeit als geprüfter Fahrlehrer nicht zu untersagen.
Mit Bescheid vom 11. September 1992 untersagte die BPD dem Beschwerdeführer die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer bei der Fahrschule R. gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979. Sie stützte (nach Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. und seines dienstlichen Aufgabenbereiches) ihre Entscheidung auf die hiemit verbundene Gefahr der Befangenheit, die hinlänglich konkret sei. Wegen der täglich vorkommenden zahlreichen Verstöße, vor allem - aber nicht nur - gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften, bestehe nicht bloß eine sehr entfernte theoretische Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamter in Ausübung seiner Aufgabenbereiche (dazu gehöre auch der Landstreifendienst: Durchführung von Landstreifen mittels Streifenkraftwagens oder zu Fuß im Bereich Mexikoplatz und Handelskai sowie bei Bedarf im ganzen Bereich des 2. Bezirkes) in die Lage komme, gegen Personen, zu denen er durch seine Nebenbeschäftigung in ein besonderes Naheverhältnis gelange (Fahrschuleigentümer, Fahrlehrerkollegen) aus Anlaß eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften einschreiten zu müssen. Berücksichtigungswürdig sei auch, daß bei Lenkern oder Haltern von Fahrzeugen von Konkurrenzunternehmern bei - durchaus korrekt geführten - Amtshandlungen bzw. Beanstandungen durch den Beschwerdeführer auf Grund seiner Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer bei einer Fahrschule die Vermutung einer Befangenheit in Form eines unsachlichen Einschreitens nachvollziehbar erweckt werden könnte. Die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers hätte daher auf Grund der besonderen Nahebeziehung in sachlicher und örtlicher Hinsicht zwischen seinen konkreten Dienstpflichten und seiner Tätigkeit als Fahrlehrer im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als unzulässig angesehen werden müssen.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 (= Slg. N.F. Nr. 11.942/A) geltend, gerade bei Fahrschulfahrzeugen könne wegen der besonderen Qualifikation der Fahrlehrer davon ausgegangen werden, daß es praktisch überhaupt nicht zum dienstlichen Einschreiten gegenüber Fahrschülern und Fahrlehrern komme. Die von der Behörde angezogene Vermutung der Befangenheit im Zusammenhang mit Konkurrenzunternehmen gehe somit ins Leere. Erblicke die Behörde aber den Untersagungsgrund darin, seine Befangenheit bestehe gegenüber den ihm bekannten Fahrlehrern (der Fahrschule R.) als private Teilnehmer am Straßenverkehr, wenn diese gegen die Straßenverkehrsordnung verstießen, so sei dies eine bloße Fiktion, die durch keinerlei Vorkommnisse begründet werden könne. Auch sei der wirtschaftliche Erfolg seiner Nebenbeschäftigung nicht von Personen abhängig, die häufig Gegenstand seiner dienstlichen Tätigkeit seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte sie aus, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 1992 gemeldete erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer umfasse die Überstellung der Fahrzeuge an die Prüfungsörtlichkeiten und die Funktion als Beisitzer bei der praktischen Fahrprüfung und als geprüfter Fahrlehrer für die Führerscheingruppen A und B; ferner habe der Beschwerdeführer für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Er sei dem Donaudienst der BPD zugeteilt. Sein dienstlicher Aufgabenbereich umfasse den grenzpolizeilichen Dienst und den Landstreifendienst, der zu Fuß oder mittels Streifenkraftwagens im Bereich Mexikoplatz und Handelskai sowie erforderlichenfalls im ganzen Bereich des 2. Bezirkes versehen werde. Ferner sei der Beschwerdeführer auch als Wachhabender im Wachzimmer eingesetzt. Zur Untersagung einer Nebenbeschäftigung reiche bereits, wenn sie den Verdacht der Befangenheit des Beamten hervorrufe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692 und 1864-1872/59, ausgeführt, schon die Feststellung, ein Wiener Sicherheitswachebeamter übe eine Nebenbeschäftigung bei einer Wiener Fahrschule aus, reiche zur Untersagung dieser Nebenbeschäftigung aus. Daran ändere die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Donaudienst nichts, da er jedenfalls im Bereich Handelskai bzw. Mexikoplatz Landstreifendienst versehe. Angesichts des starken Verkehrsaufkommens in diesem Bereich und der Häufigkeit von Verstößen gegen straßenpolizeiliche Vorschriften sei es durchaus wahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer gegen seine Fahrschüler einzuschreiten habe. Ferner sei auch noch zu bedenken, daß seine Mitwirkung bei Lenkerprüfungen, die von der BPD durchgeführt würden, vor allem bei konkurrierenden Fahrschulen Zweifel an der gebotenen Objektivität entstehen lassen könnten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zlen. 88/12/0190, 0191, 0193, 0194). Die in Rede stehende Nebenbeschäftigung sei daher als unzulässig anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Nebenbeschäftigung ist gemäß § 56 Abs. 1 BDG 1979 jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 12 DVV 1981 ist die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen. Zu den nachgeordneten Dienstbehörden zählen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bundespolizeidirektionen (§ 2 Z. 5 lit. b DVV 1981).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "normgerechte Interpretation des § 56 BDG" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes führt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß er nicht als Fahrlehrer (im engeren Sinn) bei der Fahrschule R. tätig sei. Er habe ausdrücklich mitgeteilt, daß er ausschließlich bei Fahrprüfungen fallweise als Vertreter des Fahrschulbesitzers bei den theoretischen bzw. praktischen Prüfungen anwesend sei, um den Prüfungsablauf zu beobachten. Keineswegs führe er selbst eine theoretische oder praktische Ausbildung mit Fahrschülern durch. Darüber hinaus halte der Beschwerdeführer weder Unterricht ab noch sei er im Rahmen der Fahrschul-Vorprüfungen als Prüfer oder Vortragender tätig. Daraus folge, daß er auch keinen persönlichen Kontakt zu den Fahrschülern der Fahrschule R. habe, wie dies als Voraussetzung für die Ablehnung der Nebenbeschäftigung durch den Verwaltungsgerichtshof erkannt worden sei. Wegen des mangelnden persönlichen Naheverhältnisses zu den Fahrschülern sei keine Befangenheit als Sicherheitswachebeamter gegeben.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Unbestritten sind im Beschwerdefall die drei Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer laut seiner Meldung für die Fahrschule R. entfaltet (Überstellung von Fahrzeugen an die Prüfungsörtlichkeit, Vorsorge für reibungslosen Ablauf der Prüfung, Funktion als Beisitzer bei der praktischen Fahrprüfung) und seine dienstlichen Tätigkeiten bei der BPD/Donaudienst, die jedenfalls auch Landstreifendienst umfaßt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die belangte Behörde mit der Untersagung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Fahrlehrer" bei der Fahrschule R. lediglich diese (vom Beschwerdeführer auch gemeldeten) Tätigkeiten mit einer zusammenfassenden Bezeichnung untersagt hat. Es fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer auch praktischen Fahrunterricht in der Fahrschule R. erteilt hat und die belangte Behörde ihm diesen "Kernbereich" der Fahrschullehrertätigkeit (vgl. dazu § 117 KFG, der diesen Ausdruck verwendet) untersagen wollte. Sie hat allerdings diese unter der Bezeichnung "Fahrlehrer" gemeldeten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als eine Einheit behandelt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die angesprochenen Tätigkeiten wegen Erfüllung des zweiten Versagungstatbestandes nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 (Vermutung der Befangenheit) untersagt, dies aber abweichend von der Dienstbehörde erster Instanz begründet. Zunächst nahm sie - offenbar für alle angegebenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. - die Vermutung der Befangenheit wegen der auf Grund der (tatsächlichen) dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, die auch den Landstreifendienst im Bereich Handelskai bzw. Mexikoplatz (allenfalls den gesamten 2. Bezirk) umfaßt, gegebenen Wahrscheinlichkeit des Einschreitens gegenüber seinen Fahrschülern als erwiesen an, wobei sie sich auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692, 1864-1872/59, berief.
Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß der Begriff der Nebenbeschäftigung alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn) umfaßt, wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind.
Dementsprechend stellt auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu messen ist.
Gerade Beamte (im weiteren Sinn) sind vielfach für die Erfüllung bestimmter Funktionen in für die Gemeinschaft wichtigen Bereichen, die häufig von Vereinen besorgt werden, wie beispielsweise für Feuerwehr, Rettung, aber auch für verschiedene kulturelle Einrichtungen, besonders geeignet und verdienstvoll tätig. Daß dabei persönliche Kontakte mit Menschen entstehen müssen, denen der Beamte auch in seiner Amtseigenschaft gegenüberzutreten hat, ist naheliegend. Ebenso, daß darin von irgendwelchen Drittpersonen "die Vermutung einer Befangenheit" gesehen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß nur eine BEGRÜNDETE Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1970, Zl. 58/70 = Slg. N.F. Nr. 7820/A, sowie vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 = Slg. N.F. Nr. 11.942/A).
Wie aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist als Voraussetzung für die Untersagung wegen Vermutung der Befangenheit insbesondere wesentlich,
1. ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw.
2. ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann bzw.
3. ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.
Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf also nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, sondern muß vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht notwendig, daß dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten TATSÄCHLICH eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muß nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl. 85/12/0145 = Slg. Nr. 11.942/A, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung oder aus jüngerer Zeit vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/12/0092, sowie vom 16. November 1994, Zlen. 93/12/0392 und 94/12/0189).
Auf dem Boden dieser Rechtslage sind aber die oben umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, die Vermutung der Befangenheit hinreichend darzulegen. Bei den angegebenen Tätigkeiten kommt es nämlich (wenn überhaupt) nur zu einem kurzfristigen und vorübergehenden Kontakt zu den Fahrschülern, der auf den Prüfungstermin bei der Durchführung der Lenkerprüfung (als einem jeweils singulären Ereignis) beschränkt ist. Dieser bloß lose Kontakt, der sich von dem üblichen Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler bei Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes wesentlich unterscheidet, reicht - auch in Verbindung mit dem tatsächlichen dienstlichen Aufgabenbereich (des Beschwerdeführers), bei dem der Landstreifendienst örtlich eingeschränkt und nur einen Teilbereich seiner Aufgaben ausmacht -, nicht aus, um die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers auf Grund seiner Kontakte zu den Fahrschülern zu begründen. Die belangte Behörde kann sich auch nicht zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1960, Zlen. 1692/59 und 1864-1872/59, berufen, ging es doch in den damaligen Beschwerdefällen um die Tätigkeit von (Wiener) Sicherheitswachebeamten als "typische" Fahrschullehrer bei Wiener Fahrschulen (vgl. auch das zum Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz ergangene
hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0174, betreffend die Untersagung der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes an einen Fahrschüler durch einen Beamten einer städtischen Sicherheitswache, der verkehrspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen hat). Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unterscheidet sich aber ungeachtet seiner Bezeichnung durch die belangte Behörde als Tätigkeit eines Fahrschullehrers, wie bereits oben dargelegt, grundlegend von dessen typischer Tätigkeit, die in der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes besteht.
Die belangte Behörde hat ferner (gleichfalls abweichend von der Dienstbehörde erster Instanz) für eine Teiltätigkeit des Beschwerdeführers (Mitwirkung bei Lenkerprüfungen, die von der BPD durchgeführt werden) zusätzlich ins Treffen geführt, dadurch könnten vor allem bei konkurrierenden Fahrschulen Zweifel an der gebotenen Objektivität entstehen.
Dazu ist folgendes zu bemerken:
Im Beschwerdefall liegt eine besondere Konstellation vor, nämlich die Mitwirkung des Beschwerdeführers, der Sicherheitswachebeamter bei der BPD ist, als "Beisitzer" beim praktischen Teil der Lenkerprüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung, die Schüler der Fahrschule R. sind, für die der Beschwerdeführer tätig ist (vgl. § 36 KDV - Durchführung des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Lenkerberechtigung, dessen Kernstück die Lenkerprüfung ist, durch die BPD; siehe auch §§ 67 ff und 123 Abs. 1 KFG). Dies würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Untersagung dieser Teiltätigkeit des Beschwerdeführers für die Fahrschule R. rechtfertigen. Entscheidend ist dabei die in dieser Fallkonstellation bestehende Verbindung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der BPD einerseits und die Funktion der BPD in Verfahren betreffend die Erteilung einer Lenkerberechtigung andererseits (auch unter Berücksichtigung der Herkunft der Sachverständigen für die Lenkerprüfung, die grundsätzlich aus dem Personalstand einer GEBIETSKÖRPERSCHAFT vom Landeshauptmann zu bestellen sind - vgl. dazu näher § 126 KFG). Diese ist geeignet, den nicht von vornherein unbegründeten Eindruck bei der Bevölkerung, aber auch bei Mitkonkurrenten der Fahrschule R. zu erwecken, es komme auf Grund einer solchen "Mitwirkung" des Beschwerdeführers bei der (praktischen) Fahrprüfung zu einer möglichen Bevorzugung jener Prüfungswerber, die Schüler der Fahrschule R. sind, und zwar allein auf Grund der dienstlichen Zugehörigkeit des im Auftrag der Fahrschule R. teilnehmenden Beschwerdeführers zur BPD und seines Aufgabenbereiches im Rahmen dieser Behörde. Dies gefährdet aber ein (sonstiges) wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers an der objektiven Durchführung des von der BPD abzuwickelnden Lenkerberechtigungsverfahrens, bei dem jeder Anschein der Begünstigung einer bestimmten Gruppe von Prüfungswerbern gegenüber anderen von vornherein zu vermeiden ist, zumal sich bei der Prüfung ohnehin subjektive Komponenten (vor allem im Verhältnis Prüfer - Prüfungswerber) nicht zur Gänze ausschalten lassen. Ohne Bedeutung ist dabei die objektive Einflußmöglichkeit, die dem Beschwerdeführer bei seiner Mitwirkung auf den Ablauf des praktischen Teiles der Lenkerprüfung zukommt, und der Umstand, ob es tatsächlich zu einer derartigen Einflußnahme, die für den Ausgang der Prüfung relevant ist, kommt (vgl. dazu das auf ähnlichen Überlegungen beruhende hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Untersagung der Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes, die in der Verteidigung eines Vertreters der Anklageseite in einem Strafprozeß an derselben Dienststelle bestand, was den nicht von vornherein unbegründeten Eindruck des "Untersichbleibens" und Zusammenwirkens von Angehörigen der Anklagebehörde erweckte). Die Erfüllung bereits eines der in § 56 Abs. 2 BDG 1979 genannten Tatbestände bedingt die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zl. 82/12/0089, sowie vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0093 uva.).
Da die belangte Behörde die Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wie die Verwendung der Bezeichnung "Fahrlehrer" zeigt, als eine Einheit behandelt hat, die obigen Ausführungen aber aufzeigen, daß die verschiedenen vom Beschwerdeführer unter dieser Bezeichnung ausgeübten Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 BDG 1979 ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für die dritte Beschwerdeausfertigung, deren Vorlage entbehrlich war.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120260.X00Im RIS seit
12.06.2001