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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0028Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der S in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Oktober 1995, Zl. 1/01-1145/142-1995, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Abänderung eines Schutzgebietes, sowie gegen die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 31. August 1995, Zl. 1/01-69/104-1995, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit "Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung" vom 31. August 1995 wurde in der Angelegenheit "Wassergenossenschaft G, WVA; Überprüfung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12.11.1979, Zl. 1.01-69/67-1966, wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Wasserversorgungsanlage" für den 3. Oktober 1995 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Oktober 1995 wurde unter Spruchpunkt A) im Grunde der §§ 99 Abs. 1 lit. c, 9, 11 - 13, 34, 105, 111 und 112 WRG 1959 der Wassergenossenschaft A und G über deren Antrag eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen auf Grundparzelle Nr. 100 KG G. in Abänderung des Bescheides vom 6. August 1979 in geändertem Umfang erteilt, unter Spruchpunkt B) gemäß § 34 WRG 1959 das bestehende Schutzgebiet neu festgelegt und unter Spruchpunkt C) die Einwendungen der Beschwerdeführerin "mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren" als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid sowie gegen die genannte Verständigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 AVG im Zusammenhang mit § 107 WRG 1959 stellt eine Verfahrensanordnung (prozeßleitende Verfügung) im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die auf Grund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regelt, keine prozessualen Rechtsverhältnisse erledigt und nicht die materielle Rechtsfolge gestaltet (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,
6. Auflage, Seite 157 ff, Rz. 389 ff und die dort referierte hg. Rechtsprechung). Verfahrensleitende Anordnungen im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG sind auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0228).
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG endet in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.
In Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 B-VG ist die Vollziehung des WRG 1959 grundsätzlich den Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 1995 hat der Landeshauptmann von Salzburg im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz entschieden. Mangels einer Art. 103 Abs. 4 B-VG entgegenstehender Regelung geht somit der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ist daher die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.
Die Beschwerde war daher - ungeachtet der ihr anhaftenden Mängel - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070007.X00Im RIS seit
12.11.2001