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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des Peter S und 2. des Hans H, beide in E, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Dezember 1991, Zl. LAS-210-339, betreffend Berichtigung der Satzung einer Agrargemeinschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Juli 1981 hatte die Agrarbezirksbehörde Bregenz (AB) die Abänderung der von ihr mit Bescheid vom 16. Februar 1978 genehmigten Satzung der Agrargemeinschaft Alpgemeinschaft O (AG) - insbesondere die Abänderung des für den Beschwerdefall allein bedeutsamen § 4 Abs. 1 dieser Satzung - gemäß §§ 32 Abs. 2 und 73 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG), genehmigt.
§ 4 Abs. 1 der Satzung hatte auf Grund dieser Abänderung den nachstehenden Wortlaut:
"Weiderechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die in der Gemeinde E eine Landwirtschaft (Rinderhaltung) betreiben. Der Verkauf oder die Schenkung an direkte, in Vorarlberg wohnhafte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) ist unter Beachtung der Abs. 3 und 4 auch dann möglich, wenn diese keine Landwirtschaft betreiben. Pro betriebene Landwirtschaft können nicht mehr als zehn Weiderechte erworben werden."
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 berichtigte die AB gemäß § 62 Abs. 4 AVG den in ihrem Bescheid vom 2. Juli 1981 enthaltenen § 4 Abs. 1 der Satzung der AG dahin, daß der in den letztgenannten Bescheid irrtümlich nicht aufgenommene, vorher aber in der Satzung enthaltene nachstehende Passus wieder in diesen Satzungsparagraphen aufgenommen wurde: "Der Erwerb von Weiderechten durch Nichtmitglieder ist nur mit Beschluß der Vollversammlung möglich." Zur Begründung führte die AB aus, die Erlassung des Bescheides vom 2. Juli 1981 sei wegen einer durch die Novellierung des FlVG notwendig gewordenen Anpassung der Satzung der AG an die geänderten Bestimmungen erforderlich gewesen. Hiebei sei aus einem offensichtlichen Versehen bei der Zitierung des § 4 Abs. 1 der Satzung die Anführung des nunmehr wieder eingefügten Satzes unterblieben. Dieses Versehen sei erst anläßlich eines Weiderechtserwerbes im Jahre 1989 aufgefallen. Der Obmann der AG habe mitgeteilt, die AG habe niemals die Absicht gehabt, diesen Passus entfallen zu lassen.
Über einen in der Folge von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Zustellung des Berichtigungsbescheides vom 12. Dezember 1989 entschied die AB mit Bescheid vom 3. Juli 1991 dahin, daß der Antrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 35 FlVG abgewiesen und der Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 8 AVG zurückgewiesen wird.
Die gegen diesen Bescheid gemeinsam erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 35 FlVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Erstbeschwerdeführer als Mitglied der AG komme im aufsichtsbehördlichen Verfahren - um ein solches handle es sich beim zugrundeliegenden Verfahren über die Abänderung der Satzung der AG - Parteistellung nicht zu. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht Mitglied der AG, sodaß ihm schon aus diesem Grund die Parteistellung mangle.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem "allen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft" zukommenden Recht auf Zustellung eines nach § 73 FlVG ergangenen Satzungsgenehmigungsbescheides verletzt.
Zur Vermeidung von Unklarheiten ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die mit Bescheid der AB vorgenommene Einfügung der Regelung hinsichtlich des Erwerbes von Weiderechten durch Nichtmitglieder in dem als Rechtsgrundlage herangezogenen § 62 Abs. 4 AVG keine Deckung finden kann, weil dem Bescheid der AB vom 2. Juli 1981 eine von der Vollversammlung der AG ordnungsgemäß beschlossene, den angeführten Satz nicht mehr enthaltende Satzungsänderung zugrunde gelegen war, sodaß für eine Berichtigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle kein Platz war.
Weiters ist festzuhalten, daß der Zweitbeschwerdeführer, da er unbestrittenermaßen nicht Mitglied der AG ist, durch einen die Satzung der AG betreffenden Bescheid in seiner Rechtssphäre nicht verletzt werden konnte.
Unabhängig davon konnte aber die Rechtsstellung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt werden, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides - diese erfolgte nach Ausweis der Verwaltungsakten am 7. Jänner 1992 - die für den Beschwerdefall maßgebliche Passage des § 4 Abs. 1 der Satzung auf Grund eines in einer außerordentlichen Vollversammlung der AG am 28. Dezember 1989 gefaßten und mit Bescheid der AB vom 22. Jänner 1990 gemäß § 73 Abs. 1 FlVG genehmigten Beschlusses wie folgt lautete:
"Der Erwerb von Weiderechten ist bei Rechtsgeschäften unter Lebenden nur von Mitgliedern, die in der Gemeinde E eine Landwirtschaft betreiben, möglich. Ist unter diesen aber kein Kaufinteresse vorhanden, so hat die Alpe über Verlangen des Verkäufers die Weiderechte zum ortsüblichen Kaufpreis zu erwerben."
Daraus folgt, daß bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die durch den "Berichtigungsbescheid" vom 12. Dezember 1989 gestaltete Rechtslage überholt war, weil die durch diesen Bescheid geänderte Fassung der Satzung der AG zufolge der aufsichtsbehördlich genehmigten nachfolgenden Satzungsänderung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Damit ist aber jegliches rechtlich relevante Interesse der Beschwerdeführer an der Zustellung des "Berichtigungsbescheides" bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheid wEefallen.
Die sich sohin hinsichtlich beider Beschwerdeführer als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992070038.X00Im RIS seit
20.11.2000