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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Handstanger als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des J H in K, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. April 2015, Zl KLVwG-1711/4/2014, betreffend Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: H M in F), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, sowie auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082, und vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0019, verwiesen.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (BH) vom 23. März 2014 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei. Mit dem genannten Bescheid wurde die Bestellung des Revisionswerbers mit Wirkung vom 13. April 2014 als Jagdschutzorgan für die Eigenjagd "W" gemäß § 45 Abs 1und 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 idF LGBl Nr 83/2013 (K-JG), widerrufen.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dass hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung eines Jagdschutzorgans nach § 45 K-JG, insbesondere im Hinblick auf den Rechtsschutz des bestellten Jagdschutzorgans, noch keine ausreichende höchstgerichtliche Judikatur bestehe.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verfahrens vor. Von der mitbeteiligten Partei wurde eine Revisionsbeantwortung wurde eingebracht, obwohl sie dazu vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgefordert worden war.
4. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen des § 44 und des § 45 K-JG lauten (auszugsweise):
"§ 44
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, LGBl Nr 50/1971. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.
(2) Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Abs 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.
...
(10) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Abs 1 und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen."
"§ 45
Bestellungsdauer, Angelobung
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 44 Abs 1) mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat - soweit § 44 Abs 10 nicht anderes bestimmt - auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im § 46 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in § 44 Abs 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils zwei Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Abs 3) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Abs 1) zu erstatten.
..."
5. Die Revision ist nicht zulässig.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/03/0082, mwH).
Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, VwGH vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, VwGH vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie VwGH vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und VwGH vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).
Vor diesem Hintergrund ist die Revision unzulässig.
5.2. In der vorliegenden Konstellation einer im Miteigentum stehenden Eigenjagd kam es mangels Namhaftmachung eines Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 K-JG zur rechtskräftigen Bestellung des genannten Jagdverwalters (vgl VwGH vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0019, mwH). Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des § 2 Abs 3 K-JG das Jagdrecht (somit die in § 1 Abs 1 K-JG genannten Befugnisse) in dem angesprochenen Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist (vgl § 43 Abs 1 K-JG). Angesichts der dem Jagdverwalter in einem Fall wie dem vorliegenden zukommenden Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes kann sich die Verpflichtung zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Jagdschutzorganen nach § 44 Abs 2 K-JG nur an den Jagdverwalter richten.
5.3. Im gegenständlichen Fall hat der jagdausübungsberechtigte Jagdverwalter der revisionswerbenden Partei mit Schreiben vom 23. Februar 2014 mitgeteilt, dass er in dieser Funktion die revisionswerbende Partei iSd § 45 Abs 2 K-JG mit Wirkung zum 13. April 2014 von seiner Bestellung zum nebenberuflichen Jagdschutzorgan für das Eigenjagdgebiet "W" entbinde, und ferner um die Retournierung von Dienstausweis und Dienstabzeichen ersucht. Dieses Schreiben übermittelte der jagdausübungsberechtigte Jagdverwalter auch der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde. Das Schreiben ist im Übrigen nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Februar 2014 betreffend dem Bescheid der BH vom 23. Oktober 2013 erfolgt, weshalb die von der Revision ins Treffen geführte aufschiebende Wirkung des dort genannten Rechtsmittels gegen den zuletzt genannten BH-Bescheid schon deshalb nicht zum Tragen kommen konnte.
In der Folge wurde von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß § 45 Abs 1 und 2 K-JG mit Bescheid vom 25. März 2014 die Bestellung des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan für die Eigenjagd "W" mit Wirkung vom 13. April 2014 widerrufen und weiters verfügt, dass der Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen der revisionswerbenden Partei dieser Verwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen seien.
5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25. März 2009, 2006/03/0064) verfolgt die Regelung des § 45 Abs 2 K-JG, wonach die Bestellung als Jagdschutzorgan für die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen hat, den Zweck, dem Jagdschutzorgan eine "Garantie für die Nichtabberufung" einzuräumen (dies auch dann, wenn das Jagdschutzorgan die Behörde von der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den Jagdausübungsberechtigten, auf dessen Vorschlag es bestellt wurde, pflichtgemäß in Kenntnis gesetzt hat). Mit dem Bestellungsbescheid erwächst dem Jagdschutzorgan grundsätzlich das Recht auf Einhaltung der Bestellungsdauer.
Allerdings gilt nach der insofern eindeutigen Bestimmung des dritten Satzes des § 45 Abs 2 K-JG die Bestellung, die auf die Dauer von zwei Jahren erfolgt, nur dann als auf jeweils zwei Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Diese die Geltungsdauer der Bestellung eines Jagdschutzorganes limitierende Regelung kommt auch bezüglich des Rechtes des Jagdschutzorganes auf Einhaltung seiner Bestellungsdauer zum Tragen.
5.5. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen auf dem Boden der vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Bestellung des Revisionswerbers zum Jagdschutzorgan für die besagte Eigenjagd erstmals mit Bescheid vom 13. April 2000 von der Bezirkshauptmannschaft Villach erfolgte, weshalb der mit dem schon genannten Schreiben vom 23. Februar 2014 der mitbeteiligten Partei auch gegenüber der BH erstattete Vorschlag in dem in § 45 Abs 2 dritter Satz K-JG bestimmten Zeitraum erfolgte.
Dieses Schreiben der mitbeteiligten Partei hatte das Verwaltungsgericht zu beachten, zumal auf dem Boden des § 44 Abs 10 K-JG für den vorliegenden Fall ein Jagdschutzorgan unter Bedachtnahme auf den Vorschlag des jagdausübungsberechtigten Jagdverwalters zu bestellen war und ein derartiger Bestellungsvorschlag (für ein anderes Jagdschutzorgan als den Revisionswerber) erfolgte; im Übrigen wurde die Bestellung auch in diesem Sinn vorgenommen (vgl die Darstellung in der Revision sowie den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde vom 16. Dezember 2013).
6. Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung § 45 Abs 2 K-JG für ein bestelltes Jagdschutzorgan zwar grundsätzlich ein Recht auf Einhaltung der Bestellungsdauer normiert, sich aber angesichts der klaren Anordnung in § 45 Abs 3 dritter Satz K-JG die Bestellungsdauer nur dann verlängert, wenn nicht (wie vorliegend) seitens des jagdausübungsberechtigten Organes in dem dort genannten Zeitraum vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird, werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nach § 30a Abs 7 in Verbindung mit § 36 Abs 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Die außerordentliche Revision wird im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (VwGH vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0042, mwH).
Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil hier die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 VwGG iVm § 12 Abs 1 Z 1 lit a leg cit gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030041.L00Im RIS seit
11.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022