Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. I H in G, gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Februar 2016 betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 14. August 2022 an den Verwaltungsgerichtshof. Demnach sei ihm am 25. Februar 2016 in der (ersichtlich gemeint:) Justizanstalt G ein Bescheid des Bundesministers für Justiz (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) verkündet worden, mit dem sein Antrag vom 9. Februar 2016 auf Bewilligung einer notwendigen Zahnreparatur „entledigt werde“.
2 Gegen diesen Bescheid habe er mit Schriftsatz vom 7. März 2016 binnen offener Frist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, seither von der Sache aber nichts weiter gehört.
3 Er beantrage die Bekanntgabe, was mit dieser Beschwerde geschehen sei und weshalb diese bis heute nicht behandelt worden sei, und stellte weiters ausdrücklich (erneut) den Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4 Der Eingang eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. März 2016 ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht verzeichnet. Im Hinblick auf die nunmehr ausdrücklich gestellten (bzw. wiederholten) Beschwerdeanträge ist daher nunmehr darüber zu entscheiden.
5 Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig:
6 Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung konnte gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Seit 1. Jänner 2014 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach seinen in Art. 133 B-VG aufgezählten Zuständigkeiten nicht mehr dazu berufen, über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden zu befinden.
7 Nunmehr entscheidet über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Leiters einer Justizanstalt das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes und gegen Bescheide des Bundesministers oder der Bundesministerin für Justiz nach dem Strafvollzugsgesetz das Oberlandesgericht Wien (§ 16 Abs. 3 Z 1, § 16a Abs. 1 Z 2 Strafvollzugsgesetz).
8 Die Beschwerde war daher schon aufgrund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 24.11.2020, So 2020/03/0016; und 24.11.2017, Ro 2017/03/0031, mwN).
Wien, am 1. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030018.X01Im RIS seit
11.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022