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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2022, W257 2234999-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport; mitbeteiligte Partei: Fachausschuss für die Bediensteten einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle im Bundesland Wien mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist als Personalvertreter Mitglied des Fachausschusses für die Bediensteten einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle im Bundesland Wien mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes (§ 11 Abs. 1 Z 7 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz [PVG] - in der Folge kurz: Fachausschuss). Dieser wurde von der Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Wien zur Entsendung von jeweils zwei Mitgliedern in die Kommissionen im Bereich der Dienststellen (Teamleitung) aufgefordert. Die Planstelle eines Teamleiters / einer Teamleiterin in der Finanzverwaltung ist mit A 2/6 bewertet.
2 Zu Punkt 5 der Tagesordnung der Sitzung vom 11. Februar 2020 („Kommissionsentsendungen im Bereich der Wiener Dienststellen - TL“) fasste der Fachausschuss in dieser Sitzung den Beschluss, zu diesen Kommissionen den Vorsitzenden des Fachausschusses und den Vorsitzenden / die Vorsitzende des jeweils betroffenen Dienststellenausschusses zu entsenden.
3 Mit Antrag vom 26. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses in Ansehung dieses Beschlusses und begehrte dessen Aufhebung.
4 Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2020 wegen Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ab.
5 Rechtlich begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass nach den §§ 2 bis 4 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) bestimmte Leitungsfunktionen und Arbeitsplätze im Bundesdienst auszuschreiben seien, eine bestimmte Vorgangsweise für die Besetzung von A 2/6-Funktionen wie es Teamleiter/innen seien, sei darin nicht vorgesehen. Bei der Aufnahme von Personen in den Bundesdienst sei die Mitwirkung von Aufnahmekommissionen nach § 29 Abs. 1 AusG vorgesehen. Der Gesetzgeber habe durch seine Entscheidung, bestimmte Angelegenheiten nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 zu unterstellen, rechtlich eindeutig klargestellt, dass nicht bei jeder Besetzung von Funktionen oder Arbeitsplätzen im Bundesdienst nach den im Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehenen Verfahren vorzugehen sei. Bei den „Kommissionen“, in die auf Einladung der Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Wien vom Fachausschuss jeweils zwei Mitglieder zu entsenden gewesen seien, handle es sich daher unzweifelhaft um Einrichtungen des Dienstgebers im Rahmen der Besetzungsverfahren für Teamleiter/innen, für die das Ausschreibungsgesetz 1989 nicht gelte und dessen Bestimmungen daher auf diese Kommissionen nicht anwendbar seien.
6 Zu den Aufgaben des Fachausschusses (hier: nach § 11 Abs. 1 Z 7 lit. a PVG) zähle nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG in Angelegenheiten im Sinn des § 9 PVG mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über jenen des Fachausschusses hinausgingen. Die Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Wien habe die Aufgaben der Dienstbehörde/BMF für die Bediensteten der Steuer- und Zollkoordination der Region Wien wahrzunehmen. Auf der Ebene der Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination Wien sei der Fachausschuss zuständiges Personalvertretungsorgan. Die Steuer- und Zollkoordination Wien habe daher, wenn sie eine Vertretung des auf ihrer Ebene zuständigen Fachausschusses in den von ihr eingerichteten Kommissionen angestrebt habe, entsprechend der Zuständigkeitsregelung des § 12 Abs. 1 PVG den Fachausschuss einzubinden gehabt, der für diese Entsendung auch zuständig gewesen sei.
7 Der Fachausschuss habe mit dem angefochtenen Beschluss beschlossen, in die Kommissionen zur Bestellung von Teamleiter/innen jeweils seinen Vorsitzenden und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweils zuständigen Dienststellenausschusses zu entsenden. Anders als bei der Verteilung von Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG oder bei der Bestellung von Mitgliedern von Wahlausschüssen nach § 2 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) bestehe hier keine Verpflichtung auf das Stärkeverhältnis der im Fachausschuss vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. Der Gesetzgeber räume den Personalvertretungsorganen grundsätzlich einen sehr weiten Ermessensspielraum ein. Die Entscheidung des Fachausschusses sei nicht als willkürlich anzusehen, sondern als objektiv nachvollziehbare Entscheidung anhand sachlicher Kriterien, nämlich die Vorsitzenden der betroffenen Personalvertretungsorgane (Fachausschuss und Dienststellenausschuss) einzubinden. Diese Entscheidung stehe auch nicht mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen der Interessenvertretung in Widerspruch.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es schloss sich dabei der Einschätzung der belangten Behörde an, dass es für diese keinen Grund gegeben habe, den Beschluss aufzuheben und der Antrag deshalb zu Recht abgewiesen worden sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
9 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Anders als in der Revision nun zunächst argumentiert wird, ist nicht bereits jede Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Personalvertretungsrecht an sich von grundsätzlicher Bedeutung. Der Umstand, dass diese Materie eine große Zahl von Menschen betrifft, stellt für sich keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (siehe etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114, unter Hinweis u.a. auf VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).
12 Wenn zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sodann vorgebracht wird, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob die Ausschreibung der Stelle eines Teamleiters / einer Teamleiterin im Finanz- und Zollverwaltungsbereich dem Ausschreibungsgesetz unterliege, wirft dies ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, ergibt sich doch bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (siehe dazu § 2 ff AusG), dass die Ausschreibung von nach A 2/6 bewerteten Funktionen nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 unterliegen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Im Zulässigkeitsvorbringen wird nun weder konkret aufgezeigt, dass im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren von dem insoweit eindeutigen Wortlaut abgewichen worden wäre oder aus welchen Erwägungen und inwieweit eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen sollte.
13 Die abstrakte Frage nach von Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung bei ihrem Handeln zu beachtenden Kriterien oder einer Abgrenzung der Aufgaben verschiedener Personalvertretungsorgane (siehe zu letzterem im Übrigen bereits die §§ 9, 12 PVG) stellt schon mangels konkreter Verknüpfung mit dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (so etwa bereits VwGH 10.6.2022, Ra 2022/09/0053, u.a.).
14 Inwiefern das Vorgehen bei der Beschickung von Kommissionen in der Vergangenheit gegen die von der belangten Behörde und ihm folgend vom Bundesverwaltungsgericht als nicht willkürlich und von sachlichen Erwägungen getragene Beschlussfassung im vorliegenden Fall sprechen könnte, wird argumentativ nicht näher dargelegt. Gegen die Sachlichkeit der im konkreten Fall vorgenommenen Auswahl der zu entsendenden Mitglieder werden Bedenken nicht dargelegt.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090087.L00Im RIS seit
11.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022