TE Vwgh Beschluss 2022/10/21 Ra 2022/04/0129

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M T in B, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. August 2022, Zl. LVwG-AV-755/002/2022, betreffend Verfahrensanordnung gemäß § 360 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem diese gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Anordnung traf, dass zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die von der Revisionswerberin zum Zweck des Handels mit Hunden konsenslos betriebene Betriebsanlage zu schließen sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

3        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        2.1. Die Revision führt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aus, dass Hunde als Nutztiere im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 anzusehen seien und zielt offenbar mit dieser Argumentation darauf ab, dass die Revisionswerberin für sich diesen Ausnahmetatbestand von der GewO 1994 für sich in Anspruch nehmen könne. Im Zusammenhang mit der Einordnung des Hundes als Nutztier ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2009, 2007/08/0072, zu verweisen sowie ferner darauf, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 das „Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ als der Land- und Fortwirtschaft zugehörig bestimmt (vgl hierzu auch VwGH 21.11.2017, Ra 2017/04/0073). Inwiefern abgesehen von der von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgebrachten Qualifikation des Hundes als Nutztier, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 - nämlich das Halten zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse - und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung erfüllen wären, wird von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

7        Auf die von der Revision angesprochene Frage der Größe des Betriebes kann es aus diesem Grund gar nicht mehr ankommen.

8        2.2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040129.L00

Im RIS seit

11.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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