Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G* H*, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des S*, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Matthias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten 1. KR P* S*, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ing. W* B*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.000 EUR, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der „Urteilsergänzungsantrag“ der beklagten Partei auf Feststellung der im Hinblick auf die erhobene außerordentliche Revision bedingten Kapitalforderung in Höhe von 20.248,43 EUR als Konkursforderung der Gemeinschuldnerin im Verfahren * und der diesbezüglichen Zuerkennung des Stimmrechts, wird zurückgewiesen.
2. Der „Urteilsergänzungsantrag“ des Erstnebenintervenienten auf Feststellung der im Hinblick auf die erhobene außerordentliche Revision bedingten Kapitalforderung in Höhe von 10.592,80 EUR als Konkursforderung der Gemeinschuldner im Verfahren * und der diesbezüglichen Zuerkennung des Stimmrechts, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 125.000 EUR. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab.
Gegen dieses Urteil wendete sich die am 6. 10. 2015 eingelangte außerordentliche Revision des Klägers. Mit Beschluss vom 16. 12. 2015 wurde den Beklagten und den Nebenintervenienten die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. 1. 2016 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Über Antrag des Insolvenzverwalters wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17. 2. 2016 wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 6. 4. 2016 gab der Oberste Gerichtshof der Revision Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und behielt die Entscheidung über die Kosten gemäß § 52 ZPO vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte begehrt nun die aus dem Spruch ersichtliche Ergänzung dieser Entscheidung. Er habe die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten als Konkursforderung angemeldet, der Insolvenzverwalter habe diese Forderung in der Prüfungstagsatzung am 5. 4. 2016 bestritten.
1. Im Beschluss vom 6. 4. 2016 wurde die Entscheidung über die Kosten ausdrücklich vorbehalten. Der Beschluss ist damit nicht unvollständig geblieben, weshalb eine Ergänzung um den gewünschten Kostenausspruch schon aus diesem Grund nicht zu erfolgen hat.
2. Prozesskosten sind, wenn sie im Zuge einer Rechtsverfolgung entstehen, Nebengebühren des geltend gemachten Rechts; sind sie hingegen - wie hier die Kosten des Beklagten - Aufwand einer Rechtsverteidigung, so bilden sie eine selbstständige Forderung. In beiden Fällen sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten Konkursforderung. Der Kostenersatzanspruch kann im Konkurs jedenfalls insoweit als Konkursforderung geltend gemacht werden, als die Prozesskosten bereits durch die Vornahme der Prozesshandlungen vor der Konkurseröffnung entstanden sind (2 Ob 8/14m mwN).
Der Anspruch auf Ersatz für die bis zur Prozessunterbrechung aufgelaufenen Kosten ist als Konkursforderung anzumelden und - wird er bestritten - kann er ausschließlich im nun fortgesetzten Prozess festgestellt werden. Eine Entscheidung über den Kostenersatzanspruch des Beklagten durch das Prozessgericht kommt jedoch derzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil infolge der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen ein Prozesserfolg des Beklagten und damit ein allfälliger Kostenersatzanspruch nicht feststeht.
Textnummer
E136494European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00201.15G.0525.000Im RIS seit
11.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022