TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/28 94/03/0048

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark;
L65506 Fischerei Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
FischereiG Stmk 1983 §1 Abs1;
FischereiG Stmk 1983 §16 Abs2;
LVwAbgV Stmk 1987 TP58;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des FISCHEREIVEREIN L in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1994, Zl. 8-46 E 1/70-94, betreffend Ausnahme vom Verbot des Elektrofischfanges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswirdrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit der an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten Eingabe vom 17. Dezember 1993 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei "im gesetzlich geführten Fischereikataster als Besitzer verschiedener Fischereigewässer eingetragen". Er beabsichtige eine Säuberung seiner Fischgewässer von minderen Fischarten zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Er beantrage daher, daß ihm gemäß § 16 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 33 (FG), die Genehmigung zur Verwendung des mit Bescheid vom 13. August 1973, GZ. 8-297 F 53/119-73, behördlich zugelassenen Elektro-Fischfanggerätes in sämtlichen Fischereigewässern, in denen er nach dem amtlichen Fischereikataster als Sach- oder Rechtsbesitzer von Fischereirechten eingetragen sei, bis auf weiteres erteilt werde.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine mit 19. Jänner 1994 datierte Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung mit nachstehendem Inhalt zugestellt:

"In Stattgebung Ihres Antrages vom 17.12.1993 wird Ihnen aufgrund der Bestimmung des § 16 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983, LGBl. Nr. 33, gegen jederzeitigen Widerruf - unter Einhaltung der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Auflagen - die Berechtigung erteilt, die von Ihnen gepachteten Fischwasserstrecken in der Sulm von der W-Brücke bis zur Mündung in die Mur, die Laßnitz von der sogenannten "Eisernen Pforte" Gemeindegrenze T bis zur Mündung in die Sulm bei L, die Mur vom "Wildoner Hochgericht" bis zur Gemeindegrenze L/W, die in diesen Streckenabschnitten einmündenden Seitenbächen sowie den L-Bach, den G-Bach und den E-Bach (linksufrig der Mur), aus den in Ihrem Antrag angeführten Gründen mittels eines in der Steiermark behördlich zugelassenen Elektroaggregates elektrisch abzufischen.

Bei Vorhandensein eines Ober- und Unterliegers ist die Abfischung nur bis zu jeweils 100 m vor den Grenzen zulässig.

Diese Berechtigung erstreckt sich bis zum 31. Dezember 1994.

Für diese Genehmigung haben Sie auf Grund der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58, Besonderer Teil, Tarifpost 58, eine Landesverwaltungsabgabe von S 250,-- je Gewässerstrecke mittels des beiliegenden Erlagscheines bis zum 15. Februar 1994 zu entrichten."

Gegen diese Erledigung wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Von der Erstattung einer Gegenschrift nahm sie Abstand, teilte aber mit, daß sich die Genehmigung auf jeweils eigenständige Gewässerstrecken beziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 und 2 FG lauten:

"(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 7, verboten.

(2) Aus Gründen der besten fischereiwirtschaftlichen Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken hat die Landesregierung auf Antrag eines Fischereiberechtigten gegen jederzeitigen Widerruf unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen."

Die an den Beschwerdeführer ergangene und für die Steiermärkische Landesregierung unterfertigte Erledigung vom 19. Jänner 1994 trägt zwar - entgegen der Regelung des § 58 Abs. 1 AVG - nicht die Bezeichnung als "Bescheid". Der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nimmt für sich allein aber einer Erledigung den rechtlichen Charakter eines Bescheides nicht, wenn die Erledigung ihrem Inhalt nach eindeutig als normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hg. Erkenntnis Slg. NF 9458/A). Solcherart hegt der Verwaltungsgerichtshof an der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung keine Zweifel.

§ 16 Abs. 2 FG sieht vor, daß die Landesregierung - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - Ausnahmen vom Verbot des Elektrofischfanges gegen jederzeitigen Widerruf zu bewilligen hat. Eine Befristung der Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 8. Juni 1994 auch nicht als "Vorwegnahme des Widerrufes" gedeutet werden, weil sich die belangte Behörde die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes im ersten Absatz des angefochtenen Bescheides uneingeschränkt gewahrt hat. Im übrigen setzt der Widerruf den Wegfall der für die Ausnahmebewilligung maßgebenden Gründe voraus. Ein - bescheidmäßig zu erlassender - Widerruf würde daher einer entsprechenden Begründung bedürfen.

Die belangte Behörde hat somit in Verkennung der Rechtslage die Bewilligung nur bis zu einem bestimmten Termin erteilt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Ausspruch gemäß § 16 Abs. 2 FG und die davon abgeleitete Vorschreibung der Landesverwaltungsabgabe stellen im gegenständlichen eine untrennbare Einheit dar, sodaß schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2 FG für jedes Fischwasser im Sinn des § 1 Abs. 1 FG erteilt bzw. versagt werden kann, sodaß die Bewilligung pro eigenständigem Fischwasser den Abgabentatbestand der Tarifpost 58 des Besonderen Teiles der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58, erfüllt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Landesabgabe dem Gebot ausreichender Deutlichkeit (§ 59 Abs. 1 AVG) entspricht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz der Stempelgebühren konnte für zwei Ausfertigungen der Beschwerde (S 240,--) und eine Abschrift des angefochtenen Bescheides (S 30,--) zugesprochen werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030048.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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