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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des BMI über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes. Eine bereits aufgehobene Verordnung (vgl E v 17.12.93, G48/93, V13/93) kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag vom 30. November 1993 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. Dezember 1993 - begehrte die Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Aktiengesellschaft gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. 136/1993, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, in eventu §1 dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Unter dem 24. Jänner 1994 gab die Antragstellerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie anregt, die Anlaßfallwirkung auch auf sämtliche im Berufungsstadium befindliche, die Vorschreibung von Sicherheitsbeiträgen oder Abgaben betreffende Fälle auszudehnen und gemäß Art139 Abs6 B-VG auszusprechen, daß die bekämpfte Verordnung auf drei näher bezeichnete, gegen die Antragstellerin bei Gericht anhängig gemachte Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sei.
2. Der Bundesminister für Inneres erstattete eine Äußerung, in welcher er beantragt, den Antrag wegen entschiedener Sache kostenpflichtig zurückzuweisen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, G48/93, V13/93, die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. 136/1993, über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere als gesetzwidrig aufgehoben (s. auch die Kundmachung BGBl. 36/1994). Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das zu V13/93 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Einlangen des Antrages am 1. Dezember 1993; Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu V13/93 für den 3. Dezember 1993) nicht mehr möglich (s. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987 ua.).
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 12633/1991, VfGH 15.3.1993, G14/93) kann eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.
Der Antrag der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Aktiengesellschaft war daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen der Antragstellerin einzugehen war.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsgegenstand, LuftfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V89.1993Dokumentnummer
JFT_10059772_93V00089_00