TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/28 95/07/0139

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerden des MA und 10 weiteren Beschwerdeführern, alle in S, sämtliche vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 1995, Zl. 513.495/05-I 5/95, betreffend Zurückweisung von Einwendungen in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband Wörthersee-West, vertreten durch den Obmann J L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage.

Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1994 begehrten die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Achtbeschwerdeführers - Akteneinsicht. Der LH forderte sie auf, nachzuweisen, auf welche Umstände sie ihre Parteistellung gründeten.

Die unter Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 11 genannten Beschwerdeführer beriefen sich zur Begründung der behaupteten Parteistellung auf ihr Grundeigentum, wobei sie eine potentielle Beeinträchtigung der Substanz des - teilweise fremdenverkehrswirtschaftlich genutzten - Grundeigentums durch Geruchsimmissionen von seiten der Abwasserreinigungsanlage geltend machten. Der Siebentbeschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, der Bauverkehr für die Abwasserreinigungsanlage führe über die M.-Straße, welche unmittelbar an seinem Hotel vorbeiführe, was eine besonders schwere Beeinträchtigung der Substanz seines Grundstückes nach sich ziehe.

Die übrigen zu diesem Zeitpunkt am Verfahren beteiligten Beschwerdeführer beriefen sich auf eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers in ihren Grundstücken sowie eine Beeinträchtigung ihrer Brunnen.

Bei einer vom LH am 18. August 1994 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben der mP vor.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde vom Verhandlungsleiter aufgefordert, die wasserrechtlichen Bewilligungen für die zur Begründung der Parteistellung angeführten Brunnen vorzulegen. Diese Aufforderung beantworteten die Beschwerdeführer mit der Mitteilung, bei den in Rede stehenden Brunnen handle es sich um solche, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften.

Mit einem bei der belangten Behörde am 30. September 1994 eingelangten Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde in bezug auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 18. November 1994 gab der Achtbeschwerdeführer dem LH bekannt, daß er sich dem Verwaltungsverfahren anschließe. Er berief sich darauf, er sei Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nähe zum geplanten Projekt, die durch Geruchsemissionen an Wert verlieren würden. Zudem sei durch den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage eine potentielle Beeinträchtigung der Grundwasserqualität und eines Brunnens zu befürchten.

Der LH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Geologie zu der Frage ein, ob durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Abwasserreinigungsanlage eine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Brunnen der Beschwerdeführer möglich sei.

Der Amtssachverständige für Geologie kam in seinem Gutachten vom 24. Jänner 1995 zu dem Ergebnis, eine Beeinträchtigung des Grundwassers im fraglichen Bereich sei nicht möglich. Hiebei verwies er auch auf die in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 1994 abgegebene Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung 15 (Umweltschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung, wonach selbst bei ungünstigen Voraussetzungen (Maximalbelastung incl. Zukunftsreserve der Kläranlage, niederste Wasserführung der Drau) keine Beeinträchtigung des Vorfluters sowie keine Verschlechterung der Gewässergüte zu erwarten sei.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten setzten sich die Beschwerdeführer mit der Zuständigkeit des LH auseinander und bemängelten weiters, sie seien dem der Erstellung des Gutachtens vorausgegangenen Ortsaugenschein nicht zugezogen worden. Sie brachten aber inhaltlich nichts gegen die Richtigkeit des Gutachtens vor.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1995 erteilte der LH der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Abwasserreinigungsanlage (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurden die Anträge bzw. Einwendungen "mögliche Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums Geruchsemissionen, Beeinträchtigungen durch Bauverkehr, Minderung des Wertes der Liegenschaften durch Geruchsemissionen, Beeinträchtigung der Grundwasserqualität, Beeinträchtigung der Wasserqualität von Brunnen" der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer beriefen. Sie machten geltend, der LH sei auf Grund des von ihnen eingebrachten Devolutionsantrages nicht mehr zuständig gewesen. Die Entscheidung des LH sei aber auch inhaltlich unrichtig und das Verfahren sei mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob durch die geplante Abwasserreinigungsanlage das Grundwasser und die Brunnen im Bereich der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, die vom Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegten - näher dargestellten - Unterlagen ermöglichten es, Aussagen hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse nördlich der Drau im bzw. unterhalb des Bereiches der Abwassereinleitungsstelle der Abwasserreinigungsanlage Wörthersee-West zu treffen. Aus den Ganglinien der Grundwassersonden im angesprochenen Bereich nördlich der Drau, die für die Jahre 1968 bis 1977 aufgetragen worden seien, sei unter Berücksichtigung der Wasserstände in der Drau (im allgemeinen entspreche der Wasserstand in der Drau dem Stauziel des Unterliegerkraftwerkes F.) und unter Einbeziehung des sich aus den Unterlagen ergebenden Trends von sinkenden Grundwasserspiegellagen davon auszugehen, daß das Grundwasser im wesentlichen in die Drau exfiltriere. Eine Infiltration von Drauwasser in das Grundwasser könne aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, zumal durch den von den ÖDK gefahrenen Schwellbetrieb ihres Kraftwerkes es zu einer Änderung der natürlichen Wasserstands-/Durchflußbeziehung in der Drau komme, wodurch bei niedrigen Grundwasserständen hohe Wasserstände in der Drau auftreten könnten, die in weiterer Folge die angesprochene Infiltration induzierten.

Hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse südlich der Drau im Raum KG M., insbesondere im Bereich der Grundstücke des Achtbeschwerdeführers, lägen keine Unterlagen vor.

Die Aufstockung von bestimmten Wasserinhaltsstoffen des Drauwassers durch die Einleitung der geklärten Abwässer der geplanten Kläranlage auf Grund der durch die Wasserführung der Drau bedingten Verdünnung sei selbst bei Niederwasser von etwa 1 : 400 im Trockenwetterfall bzw. 1 : 200 im Regenwetterfall derart gering, daß sie technisch nicht bzw. kaum meßbar sein werde.

Auf Grund der vorliegenden hydrologischen Unterlagen hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse nördlich der Drau im verfahrensgegenständlichen Gebiet sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, daß nur kurzfristige Infiltrationen von Drauwasser in den nördlich gelegenen Grundwasserkörper stattfänden. Unter Zugrundelegung der angesprochenen Verdünnung und der nur kurzzeitig auftretenden Infiltration von Drauwasser sei mit keinen nachweisbaren Veränderungen der qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse nördlich der Drau zu rechnen. Die Brunnen der Dritt- und Neuntbeschwerdeführer würden aus fachlicher Sicht von der geplanten Abwasserreinigungsanlage nicht berührt. Eine Berührung des Brunnens des Fünftbeschwerdeführers sei schon auf Grund der Lage seiner Grundstücke oberhalb bzw. auf Höhe der Einleitungsstelle der Kläranlage in die Drau jedenfalls auszuschließen.

Da hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse südlich der Drau (Bereich KG M.) keine Unterlagen vorlägen, könne vorerst nicht ausgeschlossen werden, daß Drauwasser in diesem Bereich auch über längere Zeit in das Grundwasser infiltriere. Die Grundstücke des Achtbeschwerdeführers lägen etwa 1,0 km stromabwärts der geplanten Einleitungsstelle für die gereinigten Abwässer und etwa 50 bis 400 m vom Drauufer entfernt. Diese Entfernung vom Ufer der Drau bedinge, daß Wasser, das aus der Drau in das Grundwasser infiltriere, vor Erreichen der genannten Grundstücke zumindest eine Bodenpassage von etwa 50 m zurücklege. Bedingt durch die Filterwirkung des Bodens und die zu erwartende Aufenthaltszeit werde es zu einer Selbstreinigung des Grundwassers kommen.

Im Hinblick auf die dargelegten äußerst geringen Aufhöhungen bestimmter Wasserinhaltsstoffe durch die Einleitung von gereinigten Abwässern und der erwähnten Bodenpassage (Selbstreinigung) seien aus fachlicher Sicht keine qualitativen Veränderungen des Grundwassers im Bereich der Grundstücke des Achtbeschwerdeführers zu erwarten. Eine Berührung durch die Abwasserreinigungsanlage der mP sei aus fachlicher Sicht bei einer möglicherweise bestehenden Wasserversorgungsanlage auf diesen Grundstücken nicht gegeben.

In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 1995 führten die Beschwerdeführer aus, wenngleich die Aussagen des Sachverständigen nachvollziehbar und in sich schlüssig erschienen, so sei doch zu berücksichtigen, daß dem Sachverständigen nur solche Unterlagen zur Verfügung gestanden seien, aus denen sich lediglich die Entwicklung der Grundwasserstände von 1968 bis 1977 ergäbe. Hinzu komme noch der Trend der sinkenden Grundwasserspiegellagen, sodaß selbst der Sachverständige eine Infiltration von Drauwasser in das Grundwasser nicht ausschließen könne. Bei Beachtung dieser Gegebenheiten erscheine eine abschließende Beantwortung der Frage, ob durch die Abwasserreinigungsanlage der mP die Rechte der Beschwerdeführer berührt werden könnten, sicherlich erst dann möglich, wenn man auch die Auswirkungen auf jene Grundwasserströme untersuche, welche mit den gegenständlichen Brunnenanlagen tatsächlich in Verbindung stünden. Hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse südlich der Drau lägen keine Unterlagen vor; somit könne eine Infiltration von Drauwasser in das Grundwasser auch über einen längeren Zeitraum nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Ausgangslage ergebe sich aber auch keine ausreichende Begründung dafür, daß es - bedingt durch die Filterwirkung des Bodens und die zu erwartende Aufenthaltszeit - zu einer Selbstreinigung des Grundwassers komme und deshalb keine qualitativen Veränderungen des Grundwassers im Bereich der Grundstücke des Achtbeschwerdeführers zu erwarten seien.

Mit Bescheid von 27. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 23. Februar 1995 als unbegründet ab.

In der Begründung stützte sie sich im wesentlichen auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen. Zur behaupteten Unzuständigkeit des LH führte sie aus, der bei der belangten Behörde anhängig gewesene Devolutionsantrag habe sich "ausdrücklich und nur" auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht bezogen. Diesem Schriftsatz sei keineswegs ein ausdrücklicher Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu entnehmen, weshalb diesbezüglich auch die Zuständigkeit nicht an die Oberbehörde habe übergehen können. Ebensowenig bedeute der Devolutionsantrag einen Übergang der Zuständigkeit hinsichtlich des Hauptverfahrens, nämlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens selbst.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der LH sei wegen des von ihnen gestellten Devolutionsantrages in der Frage der Akteneinsicht, die auch die Entscheidung über die Parteistellung enthalte, nicht mehr zuständig gewesen, eine Zurückweisung ihrer Einwendungen mangels Parteistellung vorzunehmen.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob die Rechte der Beschwerdeführer durch das geplante Projekt zum Zeitpunkt der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens berührt werden konnten. Die Parteistellung hänge einzig und allein davon ab, ob wasserrechtlich geschützte Rechte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens berührt werden könnten. Da "die Infiltration des Drauwassers mit dem Grundgewässer" nicht einmal nach Einholung der Sachverständigengutachten habe ausgeschlossen werden können, sei es offenkundig, daß im Zeitpunkt der Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit einer Berührung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer habe gerechnet werden müssen.

Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten baue im wesentlichen nur auf jenen Unterlagen auf, die bereits dem im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Gutachter zur Verfügung gestanden seien. Es hätten die Auswirkungen auf jene Grundwasserströme untersucht werden müssen, welche mit dem Grundwasser der Beschwerdeführer tatsächlich in Verbindung stünden.

Der angefochtene Bescheid leide auch an erheblichen Begründungsmängeln, da die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. Juni 1995, in der das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde inhaltlich und methodisch kritisiert worden sei, im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Bescheid sei erlassen worden, ohne daß den Beschwerdeführern eine "Stellungnahme" des Amtssachverständigen "neuerdings" vorgelegt worden sei. Mit dieser Vorgangsweise sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal die Beschwerdeführer bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Stellungnahme des Amtssachverständigen als nicht ausreichend bemängeln und allenfalls noch ein von ihnen in Auftrag gegebenes Privatgutachten hätten vorlegen können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage, ob wasserrechtlich geschützte Rechte durch den Bewilligungsbescheid tatsächlich beeinträchtigt würden, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, nicht aber Gegenstand der Beurteilung der Parteistellung; diese sei bereits dann gegeben, wenn wasserrechtlich geschützte Rechte möglicherweise beeinträchtigt werden könnten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könne nicht zweifelhaft sein, daß den Beschwerdeführern Parteistellung zugekommen sei. Dafür spreche auch das Verhalten der belangten Behörde. Diese habe ein ergänzendes Gutachten eingeholt, was darauf schließen lasse, daß sie offensichtlich selbst Zweifel gehabt habe, inwieweit die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer bezog sich auf

ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht.

Spruchabschnitt II des Bescheides des LH vom 23. Februar 1995 hingegen bezog sich auf Einwendungen der Beschwerdeführer im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage der mP, sohin also auf einen anderen Verfahrensgegenstand. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer in Sachen Akteneinsicht bewirkte keine Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, über die Einwendungen der Beschwerdeführer im wasserechtlichen Bewilligungsverfahren abzusprechen.

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer - zu denen nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auch das Grundwasser gehört - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Parteistellung kommt nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 90/07/0103, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Beschwerdeführer stützen ihre Parteistellung zum Teil auf eine behauptete mögliche Berührung ihres Grundeigentums durch die Errichtung und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage der mP.

Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, daß durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde; die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Zl. 1500/77, u.a.). Ein solcher Eingriff in das Grundeigentum kommt im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht. Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Diese im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Febraur 1969, Slg. N.F. 7.506/A).

Ein Teil der Beschwerdeführer stützte die behauptete Parteistellung auf eine Beeinträchtigung ihrer Brunnen und des in ihren Grundstücken enthaltenen Grundwassers.

Die vorliegenden Amtssachverständigengutachten haben eindeutig ergeben, daß eine Beeinträchtigung der Brunnen oder des Grundwassers der Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen ist.

Abgesehen davon, daß auch für die Frage der Parteistellung der Grundsatz gilt, daß der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, gibt es keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt dafür, daß zum Zeitpunkt der Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ein Sachverhalt vorgelegen wäre, der eine Parteistellung der Beschwerdeführer begründet hätte. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, für ihre Parteistellung spreche schon der Umstand, daß die belangte Behörde erst auf Grund der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gelangt sei, Rechte der Beschwerdeführer könnten nicht berührt werden. Damit vertreten die Beschwerdeführer offenbar die Auffassung, es genüge schon die bloße Behauptung, Rechte der Beschwerdeführer würden möglicherweise beeinträchtigt, um die Parteistellung zu begründen. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführer ziehen offenbar aus der Formulierung in der Rechtsprechung, wonach es für die Parteistellung lediglich auf die Möglichkeit einer Berührung von Rechten ankommt, während die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten Gegenstand des Verfahrens ist und die Parteieigenschaft nicht berührt, den falschen Schluß, zur Frage der Parteistellung dürfe es keine Ermittlungen geben. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, d.h. daß auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen. Es ist lediglich das Thema, zu dessen Erörterung die Sachverständigen in diesem Zusammenhang beizutragen haben, ein anderes als im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren. Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden.

Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, daß auch nach dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eine Infiltration von Drauwasser in das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, so lassen sie außer Acht, daß der Amtssachverständige nachvollziehbar begründet hat, daß und warum auch durch eine allfällige Infiltration keine nachweisbare Veränderung der qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse nördlich der Drau eintritt und daß daher eine Beeinträchtigung der Brunnen des Dritt- und des Neuntbeschwerdeführers durch die geplante Abwasserreinigungsanlage nicht möglich ist. Bezüglich des Brunnens des Fünftbeschwerdeführers ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen schon auf Grund der Lage seiner Grundstücke eine Beeinträchtigung erst recht auszuschließen.

Der Sachverständige hat dargelegt, auf welche Unterlagen er sich stützte und hat ausgeführt, daß auf Grund dieser Unterlagen eine Beurteilung, ob von der geplanten Abwasserreinigungsanlage Auswirkungen auf das Grundwasser und die Brunnen der Beschwerdeführer ausgehen können, möglich ist. Dies gilt inbesondere auch für den Bereich südlich der Drau; hier hat der Sachverständige offengelegt, daß keine Unterlagen über die Grundwasserverhältnisse vorliegen, daß es aber auf Grund der Entfernungsverhältnisse zu einer Selbstreinigung des Grundwassers kommt, weshalb auch hier eine Beeinträchtigung des Grundwassers und eines allfälligen Brunnens auszuschließen ist.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen wie auch in der Beschwerde stellen bloße Behauptungen dar, die sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Amtssachverständigen bewegen. Sie sind daher nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund stellt es auch keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar, daß sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Amtssachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt hat. Eine "weitere Stellungnahme" des Amtssachverständigen hat die belangte Behörde nach Ausweis der Akten nicht eingeholt; eine solche konnte den Beschwerdeführern daher auch nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden, sodaß die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht vorliegt. Die Möglichkeit, ein Privatgutachten einzuholen, hatten die Beschwerdeführer, sie haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070139.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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